Änderung der Beihilfe in Hessen für Wahlleistungen im Krankenhaus

Gerichtsurteile

In Hessen wurde die beschlossene Gesetzesänderung der Hessischen Beihilfenverordnung veröffentlicht. Als größtes und wichtigstes Novum gelten die Einführungen der Beitragszahlungen für Wahlleistungen. Demnach ändert das Bundesland Hessen bereits zum 1. November 2015 den Beihilfeanspruch für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge).

Zukünftig Wahlleistungen nur gegen Eigenbeitrag
Betroffene müssen sich bis zum 31.01.2016 entscheiden und entweder einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten oder sie verlieren unwiderruflich den Anspruch auf die Wahlleistungen. In diesem Zusammenhang werden Betroffene über den Dienstherr/Arbeitgeber aber noch informiert und erhalten eine entsprechende Vereinbarung, in der Sie angeben, ob Wahlleistungen künftig gewünscht werden, oder nicht.

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im KrankenhausHIER finden Sie die offizielle Mitteilung des Regierungspräsidiums Kassel.

Weitere Änderungen für Beihilfeberechtigte in Hessen

  • die Begrenzung von professionellen Zahnreinigungen
  • die Aufnahme der Festschreibung der Höchstsätze von Heilpraktikerleistungen
  • die Aufnahme einer Regelung für Komplextherapien
  • die Aufnahme und Neuregelung der Pflege im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) und des Bundesverwaltungsgerichtsurteils zur Pflegezahlung.

In diesem Zusammenhang sollte auch die private Krankenversicherung überprüft werden, ob sich Leistungsanpassungen aus der Änderungen der Beihilfenverordnung ergeben.

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