Steigung der Beitragsbemessungsgrenze 2014 für die Sozialversicherung

Beitragszahlung

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze auch im kommenden Jahr ansteigen. Eine bundesweite Anhebung um jährlich 1.350 Euro ab dem 1. Januar 2014 sorgt dafür, dass die jährliche Höhe Grenze nun bei 48.600 Euro liegen wird. Ebenso erhöht sich auch die Versicherungspflicht-Grenze auf monatlich 4.462,50 Euro, beziehungsweise jährlich 53.550 Euro.

Anhebung der Höchstsätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Bisher liegt die Obergrenze in der Krankenversicherung bei 610,63 Euro. Im kommenden Jahr wird sich diese auf 627,75 Euro anheben und somit einen Anstieg der monatlichen Prämie für Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch nach sich ziehen. Bei einem Anteil von 8,2 Prozent erhöht sich der monatliche Beitrag auf Arbeitnehmerseite um 9,22 Euro monatlich. Das macht einen jährlichen Mehrbetrag von 110,64 Euro aus. Auch Arbeitgeber müssen mit einer Anhebung des Prozentsatzes rechnen und monatlich 8,21 Euro, beziehungsweise jährlich 98,52 Euro mehr einplanen. Auch in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung kommt eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze. Hier unterscheiden sich die zu entrichtenden Beiträge zwischen Ost und West. In den alten Bundesländern erfolgt eine Anhebung um jährlich 1.800 Euro, in den neuen Bundesländern hingegen um 1.200 Euro.

Mehrkosten wirken sich auf Einkommen aus
Die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht ebenfalls zu unterschiedlichen Anteilen in Ost und West. Zweihundert Euro mehr müssen im Westen und 100 Euro im Osten als Mehraufwand pro Monat betrachtet werden. Dem Bürger bleibt letztendlich weniger Geld zum Leben, da eine gleichzeitige Erhöhung des Einkommens nicht geplant ist.

Die Höhe der aktuell wichtigsten Sozialversicherungsrechengrößen finden Sie unter http://www.efinanz24.de/index.php/sozialversicherungswerte.

 

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