Beitragsrückerstattungen müssen versteuert werden

Gerichtsurteile

Als privat Krankenversicherter hat man jedes Jahr die Möglichkeit seine Arzt- und Medikamentenrechnungen nicht mit der Krankenversicherung abzurechnen und erhält dafür eine Beitragsrückerstattung. Denn wenn die Rechnungsbeträge geringer sind als die Beitragsrückerstattung, rechnet sich das Einreichen nicht. Diese nicht eingereichten Arzt- und Medikamentenrechnungen können Versicherte jedoch in ihrer Steuererklärung nicht als Sonderausgaben geltend machen. Das hat nun das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 1 K 2873/13 E) entschieden.

Eine Rückerstattung mindert die Sonderausgaben
In dem behandelten Fall hatte ein privat Krankenversicherter in seiner Steuererklärung die PKV-Beiträge (Privatkrankenkassenversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben angegeben, ohne dass er die Beitragsrückerstattung davon abgezogen hat. Das zuständige Finanzamt nahm den Abzug jedoch vor, was dem Kläger nicht gefiel. Dieser forderte vom Finanzamt, dass er seine Arzt- und Medikamentenrechnungen mit der Beitragsrückerstattung verrechnen kann, welche er bei der PKV (Private Krankenkasse) nicht eingereicht hatte.

Das Gericht lehnt Verrechnung ab
Die Richter bestätigten zwar, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich als Sonderausgaben anzusetzen sind, die Steuerpflichtigen müssten jedoch die von der PKV erhaltenen Beitragsrückerstattungen in voller Höhe davon abziehen. Auch sind die zurück gehaltenen Arzt- und Medikamentenrechnungen keine Sonderausgaben, denn durch den Verzicht einer Erstattung der Krankheitskosten seien dem Kläger keine absetzbaren Aufwendungen entstanden, die mit der Beitragsrückerstattung verrechnet werden könnten, so die Begründung des Gerichts.

Beitragsentwicklung GKV

Steuerpflicht bei Rückerstattung auch bei gesetzlich Versicherten
Da es bei der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) mittlerweile auch Wechselprämien und jährliche Bonuszahlungen für gesundheitsbewusste Versicherte gibt, sind auch diese von der Regelung betroffen. In der Steuererklärung sind diese zu erfassen und bei den Sonderausgaben mit zu berücksichtigen. Die Sonderausgaben vermindern sich um den entsprechenden Betrag (Wert der Prämie oder Bonus) und dadurch erhöhen sich die zu versteuernden Einkünfte des Steuerpflichtigen.

Meldung der GKV und PKV an das Finanzamt
Die gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer melden im jeweiligen Kalenderjahr die Höhe der durch die Versicherten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragserstattungen oder Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten werden ebenfalls gemeldet. Die meisten Krankenkassen und Krankenversicherungen informieren ihre Versichten schriftlich über die an das Finanzamt gemeldeten Daten.

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