Steuerfalle Schenkungssteuer

Ehepaare richten sich in den meisten Fällen sogenannte Gemeinschaftskonten ein, sodass beide einen Zugriff und Verfügung über das Konto besitzen. Der wesentliche Unterschied zwischen gemeinschaftlichen Konten sind die Und- beziehungsweise Oder- Konten. Dabei versteht man unter den Und-Konten einen gleichberechtigten Zugriff auf die Konten besteht, wobei bei Oder-Konten jeder der einzelnen Kontoinhaber eine alleinige Verfügung über das Konto besitzt. Egal welcher Partner das Konto benützt ist ein sogenannter Gesamtgläubiger und auch ein Gesamtschuldner die beide das Recht besitzen, Geld abzuheben, zu überziehen und aufzulösen.

Bei intakter Ehe werden Nutzer von Oder-Konten nach der gesetzlichen Zurechnungsregel behandelt, was bedeutet, dass beide Eheleute zu gleichen Teilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Regel wird immer angewendet, sodass die Herkunft des Geldes keine wesentliche Rolle spielt. Eine Prüfung zur steuerlichen Schenkung unter Eheleuten wird meist dann veranlasst, wenn überwiegend ein Ehegatte finanzielle Mittel auf das gemeinschaftliche Konto einbezahlt hat und so für das Finanzamt ein Verdacht besteht.

Dieser Verdacht ist auch Hauptgrund von schenkungsteuerlichen Behandlungen bei diesen Oder-Konten von Ehepaaren. Denn beide Eheleute haben gleichermaßen Zugriff und Recht auf das Geld, unabhängig von der Herkunft der Mittel. So wird jedem Partner exakt die Hälfte zugerechnet, sofern sich nicht ein Ehegatte daran bereichert.

Unter einer derartigen steuerlichen Schenkung versteht man ergo, eine unentgeltliche Zuwendung die den Empfänger (also der andere Ehepart) auf Kosten des anderen bereichert. Somit kann auch festgestellt werden ob der bereicherte Ehegatte tatsächlich die gesamte Hälfte des Kontoguthabens zur Verfügung gestellt wird. Hier tritt die Zivilrechtslage um eine rechtliche Sicherstellung gewährleisten zu können.

Unproblematisch und meist ohne größere Streitigkeiten werden hingegen jene Oder-Konten von Eheleuten behandelt, die dieses Konto beide als Gehaltskonto verwenden. Wobei auch hier finanzgerichtlich immer wieder Überprüfungen angestrebt werden und Missstände in diesem Bereich aufgeklärt werden. Ein Resümee über die gesamte Problematik kann insofern gezogen werden, dass steuerliche Folgen in jeglicher Hinsicht beachtet werden müssen, egal ob es sich hierbei um Partnerschaft, Vermögenstrennung oder Vermögensmischung handelt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*