Die drei Regeln bei der Kapitalanlage

Vermögensbildung

Wenn man sein Kapital anlegen möchte, hat man dazu viele Möglichkeiten. Es gibt die eher klassischen Formen der verzinsten Geldanlage wie Schatzbriefe, Tagesgeld oder Spareinlagen. Dann besteht die Möglichkeit in strukturierte Finanzprodukte – wie beispielsweise Hedgefonds – oder sich an Unternehmen oder Gütern mittels Aktien oder Fonds zu beteiligen. Eine Form, die sich gerade heute immer größerer Beliebtheit erfreut ist die Investition in Roh- und Sachwerte wie Edelsteine, Gold oder Immobilien.

Persönliche Vorlieben beeinflussen die Produktauswahl
Leider sind nicht immer Qualität, Herkunft und Preiswürdigkeit der Produkte auf den ersten Blick zu erkennen. Auch die Ansprüche der Anleger sind grundverschieden. Sehen die Einen in ihren Kapitalanlagen ein Hobby und probieren auch gern exotische Produkte aus, sind die Anderen zufrieden, wenn sie sich nicht weiter um ihr Kapital kümmern müssen als nötig. Eine sehr beliebte Möglichkeit ist der Erwerb von Wohneigentum, oft zur Eigennutzung. Aber eine Wohnung oder ein Haus ist auch eine Kapitalanlage. Denn man kann Wohneigentum auch zum vermieten erwerben. Auch Immobilienfonds stellen eine Möglichkeit dar, in Wohneigentum zu investieren. Immobilien gelten als langfristig sicherer als reine Finanzanlangen, aber man sollte bedenken, dass auch sie einer gewissen Wertschwankung unterliegen.

Welche Möglichkeiten der Geldanlage nutzen Sie aktuell?

Rendite, Sicherheit, Verfügbarkeit
Für was man sich aber im Endeffekt entscheidet, für alle Anleger gelten drei alte, leider gern verdrängte Grundsätze. Zum ersten sollte man nur in Produkte investieren, die man versteht und die Risiken kalkulieren kann. Zum zweiten sollte man nie übersehen, dass nur durch in Kaufnahme eines größeren Risikos auch hohe Renditen angestrebt werden können. Zum dritten sollten Kapitalanlagen nicht nur aus steuerlichen Aspekten gewählt werden. Die Anlage sollte als allererstes für sich allein einen wirtschaftlichen Sinn ergeben, ehe die steuerlichen Vorteile bedacht werden können. Die drei Grundregeln der Geldanlage kann man auch Rendite, Sicherheit, Verfügbarkeit auf den Punkt bringen. Denn nur Sparer, die bei ihren Anlageentscheidungen sowohl ihre persönliche Einstellung angemessen berücksichtigen als auch die Konflikte zwischen Rendite, Sicherheit und Verfügbarkeit kennen, erzielen systematische Erfolge mit ihren Anlageentscheidungen. Diese wechselseitige Anhängigkeit, die zwischen diesen Zielen besteht, gilt als Grundregeln für die Geldanlage und wird auch als magisches Dreieck bezeichnet.

Beim Anlegen sind drei Dinge wichtig

Eine regelmäßige Kontrolle der Anlagestrategie ist Pflicht
Als Anleger sollte man mindestens einmal im Jahr überprüfen, ob die getätigten Investments die anversierten Ziele erreichen. Ist dies nicht der Fall, sind gegebenenfalls Umschichtungen, bzw. Anpassungen im Portfolio vorzunehmen. Die gleiche Handlungsempfehlung gilt für den Fall, dass sich die Risikoneigung oder der Anlagehorizont grundlegend geändert haben, zum Beispiel durch eine Familiengründung, angestrebten Wohneigentumserwerb oder eine berufliche Neuorientierung.

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Mit dem Baukindergeld durch Sondertilgungen noch mehr profitieren

Zuschüsse

Bei Baufinanzierungsinteressenten mit Familien gibt es an dem am 18. September 2018 eingeführten Baukindergeld ein großes Interesse. Allein im ersten Monat seit Einführung des Baukindergelds haben fast 25.000 Familien über das KfW-Zuschussportal einen Antrag gestellt. Nach die Auswertungen der Interhyp Gruppe bestätigen, dass sich rund jeder fünfte Finanzierungsinteressent bereits im Erstgespräch nach der Förderung erkundigt. Doch wie lässt sich der staatliche Zuschuss am sinnvollsten in eine Finanzierung einbinden? Nachfolgend gibt es Tipps für eine sinnvolle Verwendung.

Niedrigere Zinskosten, geringere Restschuld
Das über die KfW-Bank zu beantragende Baukindergeld kann sich auf eine große Summe belaufen: Bei zwei Kindern kommen über 10 Jahre gerechnet insgesamt 24.000 Euro zusammen. Der Gesamtbetrag lässt sich zwar nicht direkt als Eigenkapital in die Finanzierung einbringen, da die Förderung in jährlichen Beträgen ausgezahlt wird. Nichtsdestotrotz ist es für Förderberechtigte möglich, vom Baukindergeld merklich zu profitieren. Und zwar zum Beispiel dann, wenn die jährlichen Auszahlungen als Sondertilgungen genutzt werden. Das Darlehen wird so schneller abbezahlt, was die Zinskosten verringert. Zugleich ist die Restschuld am Ende der Laufzeit niedriger, was sich wiederum positiv auf eine mögliche Anschlussfinanzierung auswirkt.

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Eine Beispielrechnung verdeutlicht das Sparpotenzial
Für einen Baukredit in Höhe von 200.000 Euro mit einer 15-jährigen Sollzinsbindung bei einem effektiven Jahreszins von 1,80 Prozent sowie einer Kreditrate von monatlich 800 Euro und einer jährlichen Anfangstilgung von 3,0 Prozent wären über die Kreditlaufzeit knapp 41.000 Euro an Zinszahlungen zu leisten. Bringt die Familie mit zwei Kindern das Baukindergeld als jährliche Sondertilgung ein, reduziert sie die Zinsbelastungen auf etwa 35.000 Euro – und hat zugleich die Restschuld merklich verringert.

Unterschiedliche Ausstattungen, variierende Kosten
Vor dem Hintergrund lohnt der genaue Blick auf die variierenden Konditionen bei Sondertilgungen. Können zum Beispiel tatsächlich 5 Prozent der Nettodarlehenssumme pro Jahr ohne Zusatzkosten getilgt werden, wie zumeist üblich? Oder ist vielleicht sogar eine 10-prozentige kostenlose außerplanmäßige Tilgung drin, die einige Kreditinstitute anbieten? Und wenn sie dieses tun: Wie viel kostet das? Diese Fragen können mit einem unverbindlichen Konditionsvergleich schnell beantwortet werden.
Da das Baukindergeld jährlich immer am gleichen Tag ausbezahlt wird, kann dies dem Baufinanzierer bei der Mittelverwendung helfen, den Zuschuss für Sondertilgungen einzuplanen und einzusetzen.

Wer kann Anträge stellen?
Jede natürliche Person, 

  • die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und
  • die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und
  • in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
  • deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?
Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.

Einzugsdatum Antrag stellen
01.01.2018 bis 17.09.2018 ab 18.09.2018 bis 31.12.2018
ab 18.09.2018 innerhalb von 3 Monaten nach Einzug
(Datum der Melde­bestätigung Ihrer Gemeinde)

Weitere Informationen zu der Beantragung werden auf der Internetseite www.kfw.de/baukindergeld zur Verfügung gestellt.

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Quelle: Prohyp GmbH

Was ist eine Verbraucherschlichtung?

Gerichtsurteile

Wer bei Streitigkeiten Recht hat und wer nicht, dies muss nicht immer ein Gericht entscheiden. Für Verbraucher steht als Alternative die sogenannte Verbraucherschlichtung zur Verfügung. Wenn man sich als Kunde im Streitfall mit einem Unternehmen nicht einigen kann, so schlichtet ein Dritter. Für den Verbraucher ist dieses außergerichtliche Verfahren in der Regel kostenlos.

Schlichterspruch ist für den Kunden eine Empfehlung und nicht bindend
Schlichter stehen immer neutral zwischen den Parteien. Deshalb sollte eine Schlichtung auch nicht mit einer Verbraucherberatung verwechselt werden. Vor der Anrufung des Schlichters muss der Kunde selbst vergeblich versucht haben, eine Einigung herbeizuführen. Wenn der Schlichterspruch vorliegt, kann der Kunde entscheiden, ob er diesen annimmt oder lieber doch noch den Rechtsweg wählt. Die Rolle des neutralen Dritten übernimmt entweder eine branchenspezifische Schlichtungsstelle oder die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle als Auffanglösung für alle anderen Wirtschaftszweige, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle zur Verfügung steht.

Umfrage Erfolgsaussichten von Mediation

Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt es etwa für Banken, Bausparkassen, Energieversorger, Verkehrsbetriebe und Versicherungen. Die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist bei der zentralen Stelle im Zentrum für Schlichtung e.V. in Kehl angesiedelt. Eine Liste sämtlicher Schlichtungsstellen kann über das Bundesamt für Justiz und die folgende Internetseite www.bundesjustizamt.de/verbraucherstreitbeilegung eingesehen werden.

Chancen, Möglichkeiten und Grenzen der Verbraucherschlichtung
Weder der Verbraucher noch das Unternehmen sind in den Verfahren der Allgemeinen Schlichtungsstelle an den Schlichterspruch gebunden. Allerdings ist dies bei branchenspezifischen Varianten teilweise anders geregelt. Die privaten Banken und die Versicherungen haben sich beispielsweise verpflichtet, Schlichtersprüche bis zu einem Beschwerdegegenstand von 10.000 Euro generell anzuerkennen. Für Unternehmen können Schlichtungen wegen der kurzen Verfahrensdauer von in der Regel höchstens zwei Monaten interessant sein. Auch kann eine möglichen Stärkung der Kundenbeziehungen erreicht werden, da in einer kurzen Zeit für beide Seiten eine Lösungsmöglichkeit gefunden werden kann.

Gesetzlicher Hintergrund
Am 1. April 2016 ist in Deutschland das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen, das sogenannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Kraft getreten. Es gibt einheitliche gesetzliche Pflichten zu den Hinweisen auf die Schlichtung. Demnach müssen alle Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten darüber informieren, inwieweit sie zur Teilnahme an einem Verfahren bereit sind. Auch wenn ein Unternehmen bei Verbraucherschlichtungen auf keinen Fall mitmachen möchte, müssen sie darauf hinweisen. Die entsprechenden Informationen stehen im Impressum der Internetseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Übersicht der bekanntesten etablierten Schlichtungsstellen einzelner Branchen

  • Schlichtungsstelle für Telekommunikation
  • Schlichtungsstelle für Energie
  •  Schlichtungsstelle für Luftverkehr
  •  Schlichtungsstelle für Nahverkehr
  • Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr
  • Schlichtungsstelle für Versicherungen
  • Schlichtungsstelle für Banken
  • Schlichtungsstelle für die Rechtsanwaltschaft
  • Schlichtungsstelle der Ärztekammern
  • Schlichtungsstelle der Handwerkskammer
  • Schiedsstellen des KFZ-Gewerbes

Für den Online-Handel gilt seit dem 9. Januar 2016 die EU-Online-Streitschlichtungsplattform und darauf muss das Unternehmen auf seiner Internetseite im Impressum, bzw. den AGBs informieren.
Die EU-Plattform zur Online-Streitschlichtung erreichet man über den folgenden Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr

In diesem Zusammenhang sollte deshalb bei der Auswahl einer Rechtsschutzversicherung darauf geachtet werden, dass die Vertragsbedingungen auch die außergerichtlichen Verfahren beinhalten.

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Bei Gemeinschafts-Konten auf die Steuerfalle achten

Steuerfalle

Wenn Paare sich eine Wohnung teilen oder heiraten, fällt meistens auch die Entscheidung für ein gemeinsames Konto. Denn ein Gemeinschaftskonto ist eine angenehme Sache, bei der jeder Kontoinhaber unabhängig vom anderen frei über das gesamte Geld verfügen kann und man auch Kosten sparen kann. In den meisten Fällen wird von Ehegatten und Lebenspartnern das sogenannte Oder-Kontos gewählt. Was jedoch die wenigsten wissen: Ein Oder-Konto kann sich schnell als eine tückische Steuerfalle entpuppen.

Die Steuerfalle heißt Schenkungssteuer
Die Finanzämter haben besonders unverheiratete Paare im Blickfeld. Denn während Eheleute einen wechselseitigen Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro pro Person zur Verfügung haben, fällt bei wilden Ehen bereits ab einem Vermögenszuwachs von 20.000 Euro die Schenkungssteuer an. Das bedeutet beispielsweise, wenn ein Partner 250.000 Euro aus einer Lebensversicherung auf das Gemeinschaftskonto überwiesen bekommt, muss der andere Partner 105.000 Euro als Schenkung versteuern. Bei nicht verheirateten und bei nicht miteinander verwandten Personen beträgt der Steuersatz 30 Prozent, was in der Folge bei diesem Beispiel eine Steuerzahlung von 31.500 Euro an das Finanzamt auslöst. Auch wer ein gut gefülltes Einzelwertpapierdepot in ein Gemeinschaftsdepot umwandelt, wird mit den gleichen steuerlichen Folgen konfrontiert.

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Bei Gemeinschaftskonten kommt es häufig zu unbeabsichtigten Schenkungen
Bei den Konten von Ehegatten werden alle Einkünfte und Erträge je zur Hälfte dem einzelnen Ehepartner zugerechnet. Dabei ist die Kapitalherkunft unerheblich. Wenn jedoch nur ein Partner als Hauptverdiener auf dieses Gemeinschaftskonto Zahlungen vornimmt, dann unterstellt das Finanzamt eine laufende, unentgeltliche Zuwendung an den Ehepartner und setzt deshalb eine Schenkungsteuer fest.
Vielen Paaren ist dies nicht bewusst, denn die Freibeträge mit 500.000 Euro sind auf Sicht von zehn Jahren sehr hoch. Bei einem Todesfall kann dies jedoch zu deutlich negativen finanzielle Folgen führen. Denn beim Tod eines Ehepartners werden neben dem Erbe (bspw. Immobilien, Wertpapierdepots usw.) auch die halbierten Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto der zurückliegenden zehn Jahre zusammen gerechnet. Bei einem Todesfall kann dies zu einem deutlichen Verbrauch des Freibetrags für das übrige Vermögen führen und so eine unnötige Erbschaftsteuerbelastung auslösen.

Einzelkonten mit gegenseitiger Vollmacht sind sinnvoller
Auch wenn es zusätzliche Gebühren auslöst, so ist es sinnvoller ein Einzelkonto auf einen Ehepartner einzurichten und eine Vollmacht für den anderen zu hinterlegen. An dem Handling des Geldtransfers ändert sich dadurch überhaupt nichts. Allerdings werden die zuvor angesprochenen steuerrechtlichen Risiken vermieden. Als Empfehlung für Partnerschaften kann auf das drei Konten-Modell verwiesen werden: zwei individuelle Einzelkonten mit einer gegenseitiger Vollmacht und ein weiteres Einzelkonto für Gemeinschaftsausgaben. In Bezug auf Wertpapierdepots und deren Abwicklungskonten sollten Sie dies auch beachten. Denn oftmals werden durch ein Familienmitglied die Finanzen beziehungsweise die Depots von Ehepartnern und Kindern verwaltet. Wird hier willkürlich zwischen den Depots hin- und her gebucht, können auch diese Vorgänge unter Umständen als schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen vom Finanzamt interpretiert werden.

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Baukindergeld – Anträge können ab dem 18. September gestellt werden

förderprogramme

Familien und Alleinerziehende können ab dem 18. September 2018 das Baukindergeld bei der KfW-Bank beantragen. Dies wurde heute durch das Bundesinnenministerium in Berlin mitgeteilt. Das Baukindergeld ist eine Förderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, um Familien mit Kindern bei dem erstmaligen Erwerb von selbstgenutzten Wohneigentum zu unterstützen. Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum für Familien und Alleinerziehende. Die Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt.

Die Baukindergeld-Förderung umfasst folgende wesentliche Punkte:

  • Finanzielle Unterstützung der Eigentumsbildung für Familien und Alleinerziehende in Deutschland mit mindestens einem, im gleichen Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren.
  • Zuschusshöhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr für die erstmalige Neuschaffung oder den Ersterwerb von Wohneigentum insbesondere auch im Wohnungsbestand über 10 Jahre (d. h. bei einem Kind insgesamt 12.000 Euro)
  • Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 Euro pro Kind (d. h. 90.000 Euro bei einem Kind, 105.000 Euro bei 2 Kindern)
  • Baukindergeld wird rückwirkend ab dem 01. Januar 2018 gewährt
  • Baukindergeld wird erst nach Einzug beantragt und einmal im Jahr ausgezahlt
  • Baukindergeld ist u. a. mit den KfW Förderprogrammen zum Energieeffizienten Bauen und Sanieren sowie Programmen der Bundesländer kombinierbar

Einzuhaltende Antragsfristen
Der Antrag für das Baukinder­geld wird nicht im Vorfeld gestellt, sondern erst nachdem man eingezogen ist. Wenn zusätzlich andere KfW-Förder­produkte nutzen möchte, muss der Antrag dafür bevor Sie bauen, kaufen oder sanieren gestellt werden.

Einzugsdatum Antrag stellen
01.01.2018 bis 17.09.2018 ab 18.09.2018 bis 31.12.2018
ab 18.09.2018 innerhalb von 3 Monaten nach Einzug
(Datum der Melde­bestätigung Ihrer Gemeinde)

Familien und Alleinerziehende können den Antrag online über das KfW-Zuschussportal stellen. Weitere Informationen zu der Beantragung werden auf der Internetseite www.kfw.de/baukindergeld zur Verfügung gestellt.

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Was ist beim Zweiterwerb von Wohneigentum zu beachten?
Baukindergeld erhalten nur diejenigen, die als Familie erstmalig ein Eigenheim erwerben. Ein Beispiel: Eine Familie, die nach der Geburt des ersten Kindes zunächst eine Eigentumswohnung gekauft hat und später ein Haus erwirbt, hat KEINEN Anspruch auf Baukindergeld. Allerdings: Wer in der Vergangenheit eine Eigen­heim­zulage erhalten hat, kann auch Baukinder­geld erhalten. Voraussetzung dazu ist, dass die mit der Eigen­heim­zulage geförderte Wohn­immobilie inzwischen wieder verkauft wurde.

Ist das Baukindergeld in den Bundesländern gleich hoch?
Die geplanten Regelungen gelten deutschlandweit. Allerdings setzt Bayern noch „eins“ obendrauf: Dort kann das „Baukindergeld plus“ beantragt werden, das pro Kind eine jährliche Förderung von 1.500 Euro (statt 1.200 Euro) vorsieht. Damit kann eine in Bayern ansässige Familie mit zwei Kindern 6.000 Euro zusätzlich erhalten, eine mit drei Kindern 9.000 Euro mehr. Hinzu kommt eine ebenfalls nur für Bayern gültige Eigenheimzulage in Höhe von einmalig 10.000 Euro, die sowohl Familien als auch kinderlosen Paaren und Singles gewährt wird. Die Anträge für diese in Bayern gültige Eigenheimzulage können Förderberechtigte seit dem 1. September 2018 stellen.

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Baukindergeld – Was bringt die neue Eigenheimzulage

Zuschüsse

Die Eigenheimzulage wurde vor Jahren abgeschafft und mit dem Baukindergeld nimmt die aktuelle Bundesregierung jetzt einen neuen Anlauf, Familien den Weg in die eigenen vier Wände zu ebnen. Es stellt sich jedoch die Frage, wie dies in der Praxis funktionieren soll?

Mit staatlichem Zuschuss ins Eigenheim
In Deutschland wohnen so wenige Menschen in den eigenen vier Wänden wie in kaum einem anderen europäischen Land. Obwohl die Bauzinsen derzeit sehr niedrig sind, bleibt das Kaufen oder Bauen für viele kaum machbar. Deshalb soll das von der Bundesregierung geplante Baukindergeld mehr Familien zum Eigenheim verhelfen. Das Baukindergeld ist jedoch unter Fachleuten umstritten. Der Förderplan der Bundesregierung sieht vor, dass Familien mit einem Jahreseinkommen bis maximal 75.000 Euro den Zuschuss erhalten und pro Kind werden 15.000 Euro hinzugerechnet. Damit kann eine Familie mit einem Kind über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 90.000 Euro verfügen, damit es einen Baukindergeldanspruch hat. Sind zwei Kinder vorhanden sind es 105.000 Euro, bei drei Kindern erhöht sich der Betrag auf 120.000 Euro.

Das Baukindergeld wird über einen Zeitraum von zehn Jahren gezahlt und entspricht damit der üblichen Laufzeit eines Baudarlehens. Als Familie erhält man pro Kind im Jahr 1200 Euro, was sich über zehn Jahre zu einem Betrag immerhin 12.000 Euro summiert, den die Eltern für die Finanzierung der Immobilie einrechnen können. Hat man zwei Kinder dann erhöht sich der Zuschuss auf 24.000 Euro und bei drei Kindern auf 36.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Kinder unter 18 Jahren sind und noch zu Hause wohnen. Der Nachweis für die Förderberechtigung erfolgt durch die Vorlage einer Meldebescheinigung nach dem Einzug in die selbst genutzte Immobilie. Die Antragsdauer ist zeitlich befristet und gilt rückwirkend von Januar 2018 bis Ende 2020.

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Was Familien beachten sollten
Beachten sollte man, dass es keine gute Idee ist, jetzt nur zu bauen oder zu kaufen, weil es die Förderung gibt, denn die Entscheidung für die eigene Immobilie hängt von vielen Faktoren ab. Das Baukindergeld sollte möglichst effektiv verwendet werden, beispielsweise als Sondertilgung. Dies kann so gestaltet werden, dass ein großes und ein kleines Darlehen abgeschlossen wird. Das kleine Darlehen wird dann so berechnet, dass es nach Ablauf der Förderung in zehn Jahren komplett getilgt ist, wodurch dann die Belastung sinkt. Denn wenn das Baukindergeld ausschließlich in ein einziges großes Darlehen fließt, besteht nach zehn Jahren eine hohe Restschuld und gestiegene Zinsen ohne den Zuschuss könnten dann die Raten der Anschlussfinanzierung nach oben treiben. Dies kann dann die Bauherren in eine finanzielle Klemme bringen.

Abgewickelt wird die Baukindergeldförderung über die staatliche KfW-Bank und wie es bei anderen Förderprogrammen üblich ist, wird der Antrag vermutlich über die Finanzierungsbank gestellt werden. Die KfW-Bank hat zumindest für das Baukindergeld bereits eine Informationsseite auf seiner Internetseite eingerichtet und weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit noch keine Anträge gestellt werden können.

Für Käufer und Bauherren mit Baukindergeldanspruch gilt aber trotzdem, dass der Traum von den eigenen vier Wänden nach wie vor nur mit ausreichend Eigenkapital zu verwirklichen ist. Ohne eigenes Geld ist keine solide Baufinanzierung gewährleistet.

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Bargeldzahlung – Eine Mehrheit der Deutschen ist für Abschaffung von Cent-Münzen

Zahlungsmittel

Bei den Deutschen ist die Bargeldzahlung weiterhin das beliebteste Zahlungsmittel. Allerdings würde eine Mehrheit in Deutschland gerne auf das Kleingeld verzichten. Dies geht aus einer aktuellen Studie hervor, in der deutlich mehr als die Hälfte der Deutschen für die Abschaffung der 1- und 2-Cent-Münzen ist. Wie das Hamburger Marktforschungsinstitut Splendid Research im Februar 2018 mitteilte, sprachen sich in einer Befragung im Januar 2018 fast zwei Drittel für das damit verbundene Auf-und Abrunden des Endbetrags bei Barzahlungen aus.

Kleingeld braucht viel Platz im Geldbeutel
Bei 58 Prozent der Befragten bestand den Angaben zufolge der Wunsch für eine Abschaffung des Kleingelds. Im Jahr 2015 waren es dagegen noch 53 Prozent und 2016 bereits 57 Prozent. Als Hauptgründe für eine Abschaffung waren vor allem der Platzverbrauch in der Geldbörse und die langen Bezahlvorgänge an der Kasse angeführt worden. Die Gegner der Abschaffung befürchten dagegen Preissteigerungen, die durch das wahrscheinlich hauptsächliche Aufrunden entstehen werden.

Bei größeren Anschaffungen wird die Kartenzahlung bevorzugt
Die Deutschen bleiben aber laut der Erhebung weiter Bargeldfans. Denn nur eine Minderheit von 13 Prozent spricht sich für eine komplette Abschaffung des Bargelds aus. Eine Obergrenze für Barzahlungen würde demnach nur von 18 Prozent der Bundesbürger akzeptiert werden. Eine Zunahme der Barzahlungen ist in Deutschland sogar im Lebensmittelbereich zu verzeichnen. Bei teureren Produkten wie Technik, Möbel und Kleidung wird dagegen überwiegend mit der EC-Karte bezahlt. Die Studie ergab zudem, dass nahezu jeder Deutsche im Durchschnitt 67 Euro Bargeld in der Geldbörse hat. Den höchsten Betrag an Scheinen und Münzen führen der Studie zufolge Bürger im Alter von 50 bis 59 Jahren mit sich. Beim mobilen Bezahlen mit dem Smartphone gibt es hierzulande weiterhin keine große Akzeptanz. Der Anteil der Deutschen, welche ihre Rechnungen am liebsten mit dem .Handy begleichen, liegt unter 1 Prozent.

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Neue Regeln für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen

Vertragsbedingungen

Zum 1. Juli 2018 hat der Gesetzgeber die Anforderungen für Standmitteilungen bei Lebens- und Rentenversicherungen erhöht. Der Gesetzgeber ist damit gegen das Fachchinesisch vorgegangen, was von vielen Versicherern in den Standmitteilungen verwendet wird. Denn mit den jährlichen Standmitteilungen zu Lebens- und Rentenversicherungen mit einer Überschussbeteiligung soll dem Vertragsinhaber mitgeteilt werden, wie hoch sein angespartes Vermögen ist und wie viel er am Ende der Laufzeit erwarten kann. Verbraucherschützer kritisierten jedoch über Jahre, dass diese Mitteilungen für den Laien nicht verständlich sind und ihren Zweck völlig verfehlen.

Gesetzgeber reagiert 2017 auf diese Kritik mit dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bisher wurde im Paragraf 155 VVG geregelt, dass bei Versicherungen mit einer Überschussbeteiligung der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten hat. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

In dem neu gefassten §155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der ab dem 1. Juli 2018 gilt, muss der Versicherer auch den Rückkaufswert des Vertrages für den Fall angegeben, dass der Vertragsinhaber seinen Lebens- und Rentenversicherungsvertrag aktuell kündigen würde. Darauf macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Fachartikel im April 2018 aufmerksam.

den Fachartikel lesen

Inhalt Statusmitteilung Paragraph 155 VVG

Verpflichtende Informationen zu Rückkaufswert, Beitragsfreistellung und garantierte Überschüsse
Die neuen Regeln sehen vor, dass die Versicherer detailliert informieren müssen, welche Überschüsse der Versicherer bereits zum Zeitpunkt der Versendung der Statusmittelung garantieren kann. Bisher war nur eine geschätzte Überschussbeteiligung erforderlich, in der auch die Summe enthalten ist, die von der künftigen Entwicklung der Kapitalmärkte abhängt. Weiterhin muss die neue Statusmitteilung nun auch präzise angeben, wie viel ein Vertragsinhaber bei Vertragsablauf erhielte, nachdem er den Vertrag beitragsfrei gestellt hat und keine Beiträge mehr bezahlt. Als weitere Information wird nun auch die Summe ausgewiesen, die im Todesfall vom Versicherer gezahlt wird. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 1. Juli 2018 müssen nun die eingezahlten Beiträge genannt werden. Damit sollen die Verbraucher noch besser einschätzen können, wie viel Geld sie eigentlich in ihren Vertrag einzahlen.

Die neuen Regeln gelten für alle bestehenden Verträge. Darin sind auch Riester-, Rürup- oder Direktversicherungen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge eingeschlossen. Bei privaten Versicherungen kann der Versicherer die Statusmittelung auch per Email versenden, alles andere muss per Brief verschickt werden.

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Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen und die steuerrechtliche Anerkennung

Steuererklärung

Damit Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anerkannt werden können, gilt es bestimmte Dinge zu beachten. Die wichtigste Voraussetzung ist zunächst, dass die Darlehnsverträge zivilrechtlich korrekt geschlossen wurden. Außerdem müssen diese auch wie vereinbart ausgeführt werden. Die Inhalte der Darlehensverträge müssen so sein, wie es auch unter Fremden üblich wäre. Dazu ist es insbesondere erforderlich, dass der Darlehensvertrag entsprechende Angaben zur Laufzeit und Art der Rückzahlung enthält. Des Weiteren muss eine ausreichende Sicherheit vorhanden sein und die Zinsen müssen zu festen Zeitpunkten entrichtet werden.

Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, welche zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind
Diese Grundsätze gelten ebenso wenn Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft und Angehöriger der Gesellschafter geschlossen werden, sobald die Gesellschafter mit denen die Vereinbarung geschlossen wurde die Gesellschaft beherrschen. Das Nichtbeachten von zivilrechtlichen Erfordernissen führt nicht zwangsläufig zur steuerlichen Nichtanerkennung der Darlehensverträge von nahen Angehörigen. Es kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass der Darlehnsvertrag nur mit dem Zweck geschlossen wurde eine Steuerersparnis zu erzielen. Die Finanzverwaltungen haben deshalb in der Regel einen besonderen Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen. Es besteht die Notwendigkeit, dass die Einkommens- und Vermögenssphäre eine klare Trennung aufweist. Insbesondere bei Eltern und Kindern ist eine korrekte Abgrenzung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung erforderlich.

Anteil von Steuer- und Sozialabgaben an den Gesamtarbeitskosten

Um eine steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträge unter nahen Angehörigen sicherzustellen, sollten die folgenden Dinge unbedingt beachtet werden:
1) Abschluss eines eindeutigen und klaren Darlehensvertrag mit marktüblichen Konditionen
2) Für die Rückzahlung der Zinsen sowie Tilgung sollte ein Dauerauftrag eingerichtet werden
3) Einrichten der Sicherheiten ggf. durch notarielle Beurkundung

Klarstellung durch BMF-Schreiben vom 29.4.2014, IV C 6 – S 2144/07/10004
Der BFH (Bundesfinanzhof) hat mit dem Urteil vom 22. Oktober 2013 entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, welche nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.

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Widerrufsrecht bei Bauverträgen für private Bauherren durch das neue Bauvertragsrecht

Gerichtsurteile

Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrecht wird privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht eingeräumt. Das neue Bauvertragsrecht ist nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dadurch haben private Bauherren künftig die Möglichkeit, Bauverträge innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen zu können. Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht.

Ein Überblick:

  • Widerrufsrecht:
    Den Kunden müssen Baufirmen nun in den Verträgen nun ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. In der Vergangenheit war bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag ein solches Recht nicht vorgesehen. Der Bauunternehmer muss den Kunden darüber auch entsprechend belehren. Wenn die Klausel im Vertrag fehlt, dann ist bis zu zwölf Monate nach Vertragsabschluss ein Widerruf möglich.
  • Pflicht zur Baubeschreibung:
    In der Baubeschreibung muss der Bauunternehmer künftig klar erklären, was wie gebaut wird. In der Baubeschreibung müssen unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke zu finden sein.
  • Festlegung der Bauzeit:
    Für Bauherren sind Verzögerungen bei der Bauzeit ein erhebliches Risiko. Wenn sie erst später als geplant einziehen können, entstehen zusätzliche Kosten. Diese können nun an den Bauunternehmer weitergereicht werden. Die Bauunternehmen müssen nämlich nach dem neuen Bauvertragsrecht zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses verbindliche Angaben machen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten.
  • Abschlagszahlungen:
    Baufirmen dürfen künftig nur maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Die restlichen 10 Prozent werden erst nach der Bauabnahme fällig, womit das Überzahlungsrisiko vermindert wird. Andererseits können nun Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln an der Leistung, für die der Abschlag verlangt wird, nicht mehr komplett verweigert werden. Bei einer Mangelhaftigkeit kann der Bauherr nur noch einen angemessenen Teil der Abschläge einbehalten.
  • Unterlagen:
    Künftig müssen von den Bauunternehmen für den Bauherren die Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften übergeben werden. Dazu zählen beispielsweise Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung (EnEV).

Die neue Regelung schließt eine Gesetzeslücke, denn bisher bestand häufig Uneinigkeit darüber, ob beziehungsweise welche Planungsunterlagen, bautechnischen Nachweise und Unternehmererklärungen dem Bauherren ausgehändigt werden müssen. Die neue Regelung bietet Bauherren die Möglichkeit, die Unterlagen von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.

Risiken und Konfliktsituationen privater Bauherren

Nicht überall gilt das neue Recht
Doch Vorsicht: Die genannten neuen Regelungen gelten nur für die sogenannten Verbraucherbauverträge, bei denen das Bauunternehmen mit der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück des Kunden beauftragt wird. Bauträgerverträge, bei denen der Käufer in ein und demselben Vertrag das Grundstück erwirbt und den Bauträger mit den Bauarbeiten beauftragt, sind von den Neuerungen nicht betroffen. Auch wenn etwa der Bauherr die Handwerker jeweils einzeln beauftragt, greifen die neuen Spielregeln nicht.

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