Freistellungsaufträge bei Selbständigen richtig verteilen

Die Relevanz der richtigen Verteilung von Freistellungsaufträgen stellt sich dem Grunde nach hauptsächlich für die Berufsgruppe der Selbständigen, da sich hier der Anfall von Abgeltungssteuer in anderen Bereichen nachteilig auswirken kann. Bei Arbeitnehmern stellt sich das Problem aufgrund der Anrechenbarkeit abgeführter Abgeltungssteuern auf womöglich zu entrichtende Einkommensteuer nicht. Hinzu kommt, dass bei Arbeitnehmern in der Regel abhängig von der gewählten Lohnsteuerklasse ohnehin Erstattungen überschüssig entrichteter Lohnsteuern als einer besonderen Form der Einkommensteuer über den Lohnsteuerjahresausgleich anfallen.
Des weiteren gibt es abhängig von dem geltenden tariflichen persönlichen Einkommensteuersatz weitere Erstgattungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf die Kapitalertragssteuer.

Tücken für Selbständige und Freiberufler
Abhängig von der Konfessionszugehörigkeit können selbst abgeführte Kirchensteuern über den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung steuerlich begünstigt als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben angesetzt werden. Damit wirkt sich die Zugehörigkeit zu einer steuerlich anerkannten Kirche betragsmäßig kaum noch aus.
Anders kann sich die Verteilung der Freistellungsaufträge bei den Selbständigen und Freiberuflern auswirken, da die Überschreitung der Freibetragsgrenze sich beispielsweise bei der Bemessung der Krankenkassenbeiträge bei freiwilliger Mitgliedschaft nachteilig auswirken kann, da dann in jedem Fall die Mindesteinnahmen bei der Beitragsbemessung gelten.
In einigen Sonderfällen kann dies zu ungewollten monatlichen Erhöhungen der monatlich abzuführenden Krankenkassenbeiträge führen.

Die Einsparungsmöglichkeiten durch die richtige Verteilung der Freistellungsaufträge
Die Einsparungsmöglichkeit ergibt sich bei der richtigen Verteilung der Freistellungsaufträge für den Solidaritätszuschlag als einer sich nach der Einkommensteuer also auch der Abgeltungssteuer und Lohnsteuer bemessenden Steuer.
In anderen Fällen, in denen der persönliche Steuersatz oberhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt, kann von vornherein eine Kapitalanlage gewählt werden, bei der entweder der Zinsertrag nicht zum Ende eines jeden Jahres der Laufzeit stattfindet, sondern einheitlich am Laufzeitende. Damit kommt der Anleger von vornherein nicht in die Verlegenheit, dass Kapitalertragssteuer abgeführt werden muss.
Denn in diesem Fall kann zusätzlich das anzulegende Kapital so gesplittet werden, dass die Zinserträge auf mehrere Geldanlagen mit unterschiedlicher Laufzeit und unterschiedlichen Fälligkeiten auf die Jahresweise anfallenden Kapitalerträge verteilt werden kann.

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