Erweiterung der Beitragsbefreiung bei der betrieblichen Altersversorgung

Nach dem neuen Steuerrecht sind auch Eigenbeiträge der Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersvorsorge in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Laut des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2010 ist der vom Arbeitnehmer erbrachte Anteil am Gesamtbeitrag nach §3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Hierzu zählen auch die Beiträge eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse abgeführt werden. Für die Steuerfreiheit der betrieblichen Altersversorgung ist maßgebend, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der Beiträge laut Versicherungsvertrag verpflichtet ist. Dabei ist es irrelevant, wer letztendlich die Beiträge wirtschaftlich trägt.

Dabei erfolgt die Beurteilung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung analog zur steuerlichen Bewertung. Mit dem Bundesfinanzhof-Urteil vom 09.12.2010 kann grundsätzlich auch eine durch Eigenbeiträge arbeitnehmergeleistete Altersversorgung des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfond durch den Staat gefördert werden. Dies kann in Form von Zulagen oder Sonderausgaben aber auch durch den Freibetrag nach §3 Nr. 63 EStG geschehen.

Des Weiteren teilte der GKV-Spitzenverband in einem vertraulichen Brief vom 08.08.2011 an die gesetzlichen Krankenkassen: Sämtliche Zuwendungen an die Pensionskasse werden dem Arbeitsentgelt nicht zugerechnet und können bereits ab dem 01.01.2011 beitragsfrei belassen werden. Weiter sind alle anderslauteten Ausführungen vom 25.09.2008 der Spitzenorganisation der Sozialversicherung seien somit aufgehoben.

Somit bildet die betriebliche Altersversorgung ein attraktives Instrument, welches sich vorteilhaft für beide Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – auswirkt. Die Beiträge, soweit sie die 4 Prozent Grenze im Kalenderjahr der Rentenversicherung-Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, sind beitrag- und steuerfrei.

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