Eckpunkte zum neuen Gesetz zur Pflege von Angehörigen

Der Bundestag hat das neue Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verabschiedet. Das Gesetz soll am 01.01.2012 in Kraft treten. Dabei soll das Gesetz die Möglichkeit geben Pflege und Beruf in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu vereinbaren.  Berufstätige können so nahe Angehörige zu Hause leichter pflegen.

Wie viele Pflegebedürftige leben aktuell in Deutschland?
Etwa 2,4 Millionen Menschen erhalten gegenwärtig Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Rund 1,7 Millionen davon werden zu Hause von Angehörigen oder Pflegepersonal betreut. Eine Konstellation, die sich mit der Wunschvorgabe des Gesetzgebers deckt: Häusliche Pflege ist der stationären Pflege vorzuziehen, so der Gesetzgeber. Der Ehepartner, Kinder oder Verwandtschaft sowie Bekannten, gute Freunde, ambulante Pflegedienste oder gar die Nachbarn können die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen übernehmen.

Wie ist die häusliche Pflege vom Gesetzgeber geregelt?
In einem Pflegefall kann sich eine Person, die die Pflege eines Angehörigen übernimmt, bis zu einem halben Jahr von der Arbeit freistellen lassen, ohne dass diese vom Arbeitgeber gekündigt werden kann. In der Pflegezeit besteht aber auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Gehalt vom Arbeitgeber. Diese Regelung bleibt auch im neuen Gesetzesentwurf bestehen. Weiter besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung in einem Zeitraum von zehn Tagen, wenn ein Pflegefall in der Familie plötzlich und überraschend eintritt. Damit soll den Angehörigen ermöglicht werden, sich um ein Pflegedienst oder sonstige Pflegemöglichkeiten für den pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.

Welche Änderungen sieht das neue Gesetz vor?
Arbeitnehmer, die sich für die Pflege eines Angehörigen entschieden haben, können ihre Arbeitszeit auf Dauer von maximal bis zu zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Reduzieren die Arbeitnehmer zum Beispiel ihre wöchentliche Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent, so erhalten sie für die Dauer der Pflegezeit 75 Prozent des letzten Bruttogehalts als Vorschuss, der später abgearbeitet werden muss.

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