Neues Gesetz erlässt Nichtversicherten den „Strafbeitrag“

Am 01.08.2013 trat das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ in Kraft. Die neuen Regelungen betreffen sowohl die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) als auch die private Krankenversicherung (PKV). In bestimmten Fällen „soll“ es in der GKV zum Erlass von Beitragsschulden führen. Darüber hinaus werden die Säumniszuschläge der GKV von ehemals 5 Prozent auf 1 Prozent gesenkt und in der PKV wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt.

Für die private Krankenversicherung hat dies folgende Bedeutung
Bisher mussten Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind und trotz bestehender Versicherungspflicht in der PKV (seit dem 1.1.2009) noch keinen Vertrag abgeschlossen hatten, einen einmaligen Prämienzuschlag (auch Strafbeitrag genannt) zahlen. Dieser orientierte sich an der Höhe des nicht gezahlten Beitrags und der Dauer der „Nichtversicherung“. Nun wird denjenigen, die bis zum 31.12.2013 einen Krankenversicherungsvertrag abschließen, dieser Strafbeitrag erlassen. Wer sich allerdings bereits nach einer Versicherungslücke wieder um einen Vertrag bemüht und einen Strafbeitrag gezahlt hat, geht scheinbar „leer“ aus. Denn zurück gibt’s eher nichts. Gerechtigkeit sieht anders aus und es kann sinnvoll sein, noch etwas zu beobachten, ob es dabei bleibt.

Einführung eines Notlagentarif für säumige PKV-Versicherte
Von allen PKV-Unternehmen wird ein neuer Notlagentarif für säumige Versicherte eingeführt. Seit 2009 werden Beitragsschuldner nach 12 Monaten Rückstand in den damals eingeführten Basistarif überführt, was oft zunächst zu noch höheren Beiträgen und Schulden führte. Die Betroffenen sollen in Zukunft und auch rückwirkend in den deutlich günstigeren Notlagentarif umgestellt werden, um den Abbau von Beitragsschulden und die Rückkehr in den ursprünglichen Tarif zu erleichtern und zu stärken. Der Notlagentarif soll einen reduzierten Leistungsumfang beinhalten, in dem vor allem die Akutversorgung sichergestellt wird. Die Umstellung erfolgt nach Abschluss eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens.

Der bestehende Vertrag ruht währenddessen. Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im Ursprungstarif fortgesetzt.

Leistungen des Notlagentarifs:
Der Notlagentarif sieht im Wesentlichen nur Leistungen bei akuter Erkrankung und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft vor.

Beiträge des Notlagentarifs:
Die Prämie des Notlagentarifs fällt voraussichtlich im Vergleich zu den bisherigen Prämien niedriger aus. Dies wird insbesondere dadurch möglich, weil keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Vorhandene Alterungsrückstellungen werden auch zur Beitragsreduzierung verwendet. Beitragsschuldner werden somit vor weiterer Überschuldung geschützt und sind somit eher in der Lage, Ihre Beitragsschulden auszugleichen. Dies führt unter dem Strich zu einer deutlichen Entlastung der Versicherungsgemeinschaft.

Versicherte, die sich bereits im Ruhen der Leistung befinden
Das neue ,,Notlagentarif-Gesetz“ hat vielfältige Auswirkungen, so dass Details für die praktische Umsetzung zum größten Teil noch zu klären sind. Personen die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Leistungsruhe befinden, gelten ab Beginn dieser Leistungsruhe rückwirkend im Notlagentarif versichert, wenn der Tarifbeitrag des Notlagentarifs niedriger ist und der Rückwirkung nicht widersprochen wird. Für diese Personen wird rückwirkend ab Beginn der Leistungsruhe die Beitragsschuld auf das Beitragsniveau des Notlagentarifs abgesenkt.

Weitere Informationen sowie ein paar nützliche Fallbeispiele finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

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