Was ist das FACTA – Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung

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Deutschland und die USA haben ein Abkommen unterzeichnet, um die Steuerhinterziehung ihrer im Ausland investierenden Staatsbürger zu bekämpfen. Darin wurde ein gegenseitiger Informationsaustausch über bestimmte Auslandskonten von Steuerpflichtigen vereinbart. Dieses Abkommen basiert auf dem U.S.-Amerikanischen „Foreign Account Tax Compliance Act“ Gesetz, kurz FATCA genannt, welches im Jahr 2010 in den USA in Kraft trat. FACTA soll verhindern, dass US-Bürger ihre Geldanlagen an den US-amerikanischen Staatskassen vorbei schleusen. Dies hat auch für deutsche Bürger und deutsche Unternehmen in der Zukunft Konsequenzen.

Finanzinstitute und Versicherungen müssen prüfen und Daten übermitteln
Finanzinstitute und Versicherungen sind demnach verpflichtet, Informationen über US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) zu übermitteln. Versicherungen müssen ebenso über US-amerikanische Kunden informieren, wenn diese Renten- und Lebensversicherungen abgeschlossen haben.

Es sind alle natürliche Personen und Unternehmen als Kunden betroffen
Wer beispielweise ein Girokonto, ein Tagesgeldkonto, ein Anlagedepot oder eine Kapitalversicherung abschließt, wird im Antragsformular über Fragen wie „Besitzen Sie die US-Staatsangehörigkeit?“ oder „Sind Sie in den USA steuerpflichtig?“ stolpern. Wenn dies der Fall ist, wird eine automatische Meldung und Übermittlung der Daten an die amerikanische Finanzverwaltung vorgenommen.
Von FATCA betroffen sind natürlicher Personen und Unternehmen bzw. Gesellschaften die bei einem deutschen Finanzinstitut oder einer deutschen Versicherungen Konten und Depots unterhaltenen, an denen US-Personen zu mindestens 25 Prozent beteiligt sind. Die erste Meldung soll im Jahr 2015 für den Meldezeitraum 2014 erfolgen.

Wann tritt FACTA in Kraft
Deutsche Finanzinstitute und Versicherungen müssen ab dem 1. Juli 2014 bestehende Konten entweder als meldepflichtige oder nicht meldepflichtige Konten qualifizieren. Für die Umsetzung gilt eine Frist von zwei Jahren. Für Kunden mit einem Anlagevermögen von mehr als 1 Million USD am 31. Dezember 2013 gilt eine verkürzte Frist von zwölf Monaten. Bis zum 30. Juni 2015 müssen die deutschen Finanzinstitute und Versicherungen voraussichtlich schrittweise mit der Übersendung der meldepflichtigen Daten über Kunden mit US-Bezug beginnen. Ab 2017 soll dann eine unbeschränkte Meldepflicht gelten.

Empfehlung für die Praxis
Wenn Sie mit FACTA-Unterlagen konfrontiert werden, ist es sinnvoll sich direkt an das Finanzinstitut oder die Versicherung zu wenden, von dem Sie die Unterlagen bekommen haben. Die meisten Finanzinstitute und Versicherungen richten wegen der Komplexität des Prüfungs- und Meldesystems FATCA-Bearbeitungszentren ein. Die dort tätigen Ansprechpartner sind dann mit den entsprechenden Formularen vertraut und können schnell entsprechende Hilfestellung bieten.

Mehr Informationen FACTA erhalten Sie über die folgenden Links:
Informationen des U.S. Department of the Treasury zu FATCA
Informationen des Internal Revenue Service (IRS) zu FATCA

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