Es ist das Ziel der aktuellen Bundesregierung, die häusliche Pflege zu stärken. In erster Linie setzt sie dabei auf Familienangehörige, die diesen Dienst übernehmen und schreibt dies gesetzlich fest. Das Problem ist jedoch dabei, dass in immer mehr Haushalten sind beide Ehepartner berufstätig. Sie müssen Pflege, Familie und Beruf unter einen Hut bringen und gehen dabei oft an die Grenzen der physischen und psychischen Belastbarkeit. Die schwarz-rote Koalition will ihnen deshalb unter die Arme greifen. Zum 1. Januar 2015 ist das sogenannte „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ in Kraft getreten.
Die wichtigsten Eckpunkte sehen folgendermaßen aus:
- Bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen zur Organisation der Pflege naher Angehöriger besteht ein Anspruch aus der Pflegeversicherung auf Lohnersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld). Gezahlt wird es durch die gesetzliche Pflegeversicherung (SPV oder PPV).
- Die genaue Höhe dieses Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach der gleichzeitig neu gefassten Regelung zur Berechnung des Kinderkrankengeldes.
- Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Pflegeunterstützungsgeld ist die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen beizubringen, ein Gut achten von MEDICPROOF ist damit nicht erforderlich. Der Versicherungsfall tritt damit, anders als sonst in der Pflegeversicherung, auch nach ärztlicher Bescheinigung ein.
- Der Anspruch auf Pflegezeit wird ausgeweitet: Neben der Pflege naher Angehöriger in der häuslichen Umgebung ist Pflegezeit auch bei Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger
naher Angehöriger (ambulant oder stationär) und Sterbebegleitung naher Angehöriger (ambulant oder stationär) möglich. Bei der Sterbebegleitung wird Pflegebedürftigkeit nicht vorausgesetzt. - Der Anspruch aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) aufgrund Pflegebedürftigkeit von „nahen Angehörigen“ wird zukünftig auch auf die Pflegebedürftigkeit von Stiefeltern, Partnern einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Schwägerinnen und Schwäger ausgeweitet. Dadurch wird der Personenkreis der nahen Angehörigen größer, deren Pflege bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Tage organisiert werden kann, die im Rahmen der Pflegezeit gepflegt oder betreut werden können oder bei denen eine Sterbebegleitung erfolgen kann.