Für Kurzzeitkennzeichen gelten neue Regelungen

Für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen gelten durch den Beschluss des Bundesrates seit dem 1. November 2012 neue Regeln. Drei wesentliche Punkte der Fahrzeug-Zulassungsverordnung §16 (FZV) wurden geändert.

Die Änderungen auf einen Blick:

  • Bislang konnte jede Person unabhängig von ihrem Wohnort in jeder deutschen Zulassungsstelle ein Kurzzeitkennzeichen beantragen. Jetzt kann ein Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden (Zulassungsbehörde am Hauptwohnsitz)
  • Das zugeteilte Kurzzeitkennzeichen darf nicht mehr anderen Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen werden
  • Die notwendigen Angaben zum Fahrzeug sollen nun unverzüglich vollständig in den Fahrzeugschein eingetragen werden

Beantragung nur noch bei örtlich zuständiger Zulassungsbehörde
Die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen wurde in der Vergangenheit oft nicht korrekt durchgeführt. Durch die neuen Regeln soll dies geändern werden. Die Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an Personen, die aufgrund von Steuerschulden oder offenen Gebühren-Forderungen der Behörden keine Kurzzeitkennzeichen erhalten würden, wird nun unterbunden. Durch die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soll auch vermieden werden, dass Kurzzeitkennzeichen von Personen genutzt werden, die der Zulassungsbehörde nicht bekannt sind. Das war bislang möglich, wenn die Ausgabe an Personen oder Firmen erfolgte, welche die Kurzzeitkennzeichen zum Zwecke der gewerblichen Weitergabe beantragt hatten.

Kurzzeitkennzeichen gelten ab dem Tag der Zuteilung für bis zu 5 Tage, eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Versicherer kann bei der Ausgabe er eVB auch ein kürzere Laufzeit festlegen. Die einzelnen Bundesländer handhaben die Regelung jedoch unterschiedlich. Deshalb ist es sinnvoll sich vorher bei der zuständigen Zulassungstelle zu informieren, wenn man nicht ortsansässig ist.

Bußgeld und Punkt in Flensburg
Die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens zu anderen Zwecken als für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten wird nun mit einem Bußgeld von 25 Euro belegt. Gibt man ein Kurzzeitkennzeichens an Dritte weitzer, wird dies zukünftig mit einem Bußgeld von 50 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*