Das Pflegestärkungsgesetz II ist wie geplant zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Seit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist dies die bisher größte Reform. Es wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt und die gesetzlichen Leistungen verbessert. Neben körperlichen Einschränkungen werden nun auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen der Menschen berücksichtigt. Im Fokus steht in Zukunft der Grad der Selbstständigkeit. Zudem werden aus drei Pflegestufen fünf Pflegegrade.
Private Vorsorge wird dennoch erforderlich bleiben
Die rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden mit Wirksamwerden der Reform automatisch in die fünf neuen Pflegegrade übergeleitet und müssen keinen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, erhalten diese auch weiterhin in gleichem Umfang. Im ambulanten und stationären Bereich erhöhen sich die Leistungen teilweise deutlich. Obwohl die gesetzlichen Leistungen infolge der Reform künftig teilweise besser sein werden, besteht weiterhin eine Versorgungslücke. Eine zusätzliche private Vorsorge bleibt daher unersetzlich. Denn tritt der Pflegefall ein, sind Einkommen und Vermögen in der Regel schneller aufgebraucht als gedacht. Häufig ist sogar das Wohneigentum in Gefahr, und darüber hinaus können der Ehepartner und unterhaltspflichtige Kinder zur Zahlung herangezogen werden.
Was gibt es für Pflegegrade?
Die Pflegegrade orientieren sich am Grad der Selbstständigkeit. Es gibt 5 Pflegegrade und die bisherige Unterscheidung zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen einerseits und mit kognitiven und psychischen Einschränkungen (insbesondere Demenzkranke) andererseits wird dadurch wegfallen. Im Zentrum des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht der pflegebedürftige Mensch, seine Selbständigkeit und seine Fähigkeiten, unabhängig davon ob er wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Unterstützung durch Andere angewiesen ist. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.
Statt drei Pflegestufen gibt es jetzt fünf Pflegegrade. Diese bilden den Unterstützungsbedarf eines Menschen besser als bislang ab. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen ausschlaggebend und damit verbunden die Frage: Was kann er oder sie noch alleine und wo benötigt er oder sie Unterstützung?
- Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Wie groß eine Versorgungslücke im Pflegefall sein kann, wird mit den beiden folgenden Beispielen aufgezeigt. Das erste bei häuslicher, ambulanter Pflege und das zweite bei einem stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim.
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