Legal Entity Identifier (LEI) – Pflicht zur Identifizierung beim Wertpapierhandel

Finanztipps

Ab dem 3.Januar 2018 sind Unternehmen und Stiftungen ohne einen gültigen LEI-Code an den Finanzmärkten handlungsunfähig. Denn ohne einen gültigen LEI-Code kann kein Wertpapierhandel mehr durchgeführt werden. Diese Auflage ergibt sich aus den in der Neufassung der Richtlinie 2014/65/EG über Märkte für Finanzinstrumente der Europäischen Union (MiFID II) neu geregelten Meldepflichten von depotführenden Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie anderen Finanzdienstleistern und ist eine Reaktion auf die Finanzkrise von 2007/2008.

Was ist der LEI (Legal Entity Identifier)
Die Abkürzung LEI steht für Legal Entity Identifier. Dahinter verbirgt sich ein 20-stelliger Code, der für jeden Teilnehmer am Finanzmarkt weltweit exakt einmal vergeben wird. Die Identifizierung durch den LEI-Code dient Aufsichtsbehörden zur Ermittlung von potentiellen systemischen Risiken. Der LEI ist als Reaktion auf die Weltfinanzkrise auf Empfehlung des Financial Stability Board (FSB) eingeführt worden. Bisher galt die LEI-Pflicht nur für einen sehr eingeschränkten Verpflichtetenkreis. Dies ändert sich nun ab 2018.

Wer braucht einen LEI-Code?
Alle juristischen Personen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten durchführen, benötigen ab dem 3.Januar 2018 einen 20-stelligen alphanumerischen LEI-Code. Dies gilt für Großbanken genauso wie für exportorientierte Mittelständler, rechtsfähige Stiftungen, Trusts und kleine Firmen, die sich beispielsweise gegen Währungsrisiken absichern möchten. Betroffen sind in Deutschland viele Unternehmen, darunter auch Kommunen und Sparkassen. Zusammengefasst betrifft dies:

  • Juristische Personen im Sinne des BGB (z.B. AGs, GmbHs, UGs, SEs, privatrechtliche Stiftungen)
  • Personengesellschaften (z.B. OHGs, KGs, GmbH & Co. KGs) (von Banken wird teilweise auch ein LEI für GbRs und eKs verlangt)
  • Körperschaften
  • Anstalten
  • Stiftungen öffentlichen Rechts

Was ist die Rechtsgrundlage?
Gem. Art. 26 Abs.1 der MiFIR (MiFIR = die zur MiFID II passende EU-Verordnung – ab dem 03.01.2018 unmittelbar wirksam und deshalb zwingend zu beachten) trifft Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen (i.d.R. die Depotbanken), eine umfassende Meldepflicht bezüglich dieser Geschäfte. Unter anderem müssen auch Angaben zum Kunden gemacht werden, in dessen Namen das Geschäft getätigt wurde. Abs. 6 dieses Artikels bestimmt, dass zur Identifizierung von juristischen Personen der LEI zu verwenden ist.

Welche Konsequenzen drohen bei Nichtbeachtung?
Ab 03.01.2018 werden ohne einen LEI keine Transaktionen mehr durchgeführt. Die Depotbank wird das Geschäft des Kunden bei Nichtvorliegen eines LEI-Codes nicht mehr zur Ausführung bringen. Es ist unklar wie kurzfristig dann ein LEI-Code beschafft werden kann.

Woher bekommt man einen LEI-Code?
Alle betreffenden Depotinhaber benötigen nur einen einzigen LEI-Code, egal wie viele Depotstellen genutzt werden. Stellen Sie sich diesen Code wie die USt.-ID oder eine Personalausweisnummer vor. Den weltweit erforderlichen LEI-Code erhält man nur bei einer dafür zertifizierten Vergabestelle. Die Vergabe ist kostenpflichtig.

LEI-Vergabestellen in Deutschland sind beispielsweise:

Was kostet ein LEI-Code?
Die einmalige Vergabe kostet beispielsweise derzeit 49,00 EUR zzgl. USt. bei EQS LEI Manager. Da der LEI-Code jährlich aktualisiert werden muss, fällt hierfür eine zusätzliche Gebühr i.H.v. 69,00 EUR/Jahr zzgl. USt. an. Andere Vergabestellen liegen bei den Kosten für die Beantragung eines LEI-Codes bei ca. 100,00 EUR und für die Verlängerung bei ca. 80,00 EUR.

Der LEI-Code ist da – was nun?
Den LEI-Code (inkl. Ausstellungsdatum) übermittelt der Berater oder man als Kunde selbst formlos an die depotführende/n Stelle/n. Ein LEI-Codes hat die Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der LEI-Code zwar nicht, er erhält allerdings den Status OVERDUE.

Welche Produkte fallen in die Rubrik „meldepflichtige Geschäfte“?
Leider gibt es hierauf noch keine einheitliche Antwort der Depotstellen. In der Regel wird für das klassische Investmentfondgeschäft über die KVG kein LEI-Code benötigt – Stand jetzt. Für den Handel eines ETFs wiederum schon. Aktien, Zertifikate, Anleihen, Optionen & Co. unterliegen der absoluten LEI-Pflicht. Möchte man also einen ETF oder eine Aktie o.ä. kaufen/verkaufen, so ist dies ab 3.Januar 2018 nur noch mit einem gültigen LEI-Code möglich.

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