Vorsicht beim Kündigen per Mausklick

Gerichtsurteile

Um einen Handy-, Strom- oder anderen Vertrag mit einem Unternehmen im Internet abzuschließen, reicht meistens ein einfacher Mausklick. Für eine Kündigung eines solchen Vertrags war es bisher immer notwendig, einen schriftlichen Brief oder ein Fax zu verfassen. Mit einer Gesetzesänderung soll die Kündigung über elektronische Medien nun einfacher werden. Es bleiben jedoch auch Tücken und auf diese sollte man achten.

Beim elektronischen Beenden von Verträgen sind einige Regeln zu beachten
Seit Anfang Oktober sind Kündigungen auch ohne Unterschrift gültig. Verbraucher können die meisten Verträge nun auch per E-Mail oder sms kündigen. Unter die Neuregelung fallen alle Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen werden und bei denen der Vertragsschluss auch online vorgenommen wurde. Unterschriften des Kunden sind für die Kündigung nicht mehr nötig. Davon ausgenommen sind Miet- und Arbeitsverträge sowie notariell bekundete Verträge, wie beispielsweise Kaufverträge von Grundstücken oder Erbverträge. Auch für Alt-Verträge, welche vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, gilt die gesetzliche Änderung nicht. Für eine elektronische Vertragsbeendigung, muss das Unternehmen den Mail-Absender eindeutig identifizieren können. Daher sollte das Kündigungsschreiben von einer E-Mail-Adresse versendet werden, die beim Vertragspartner schon bekannt ist. In der Nachricht sollte die Kunden-oder Vertragsnummer und die eigene Anschrift angegeben werden. Sonst besteht die Gefahr, dass wichtige Fristen verpasst werden, da der Mail-Empfänger die Kündigung nicht dem richtigen Kunden zuordnen kann oder es einer zeitverzögernden Rückfrage bedarf.

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Eingangsbestätigung beim Empfänger anfordern
Der Absender muss in strittigen Fällen beweisen, dass die Kündigung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Die Anforderung einer elektronischen Empfangs- oder Lesebestätigung reicht dafür nicht aus, da es nicht sicher ist, ob das Unternehmen eine solche Bestätigung abschicke oder beispielsweise eine automatische Nachricht von einem Server ausgelöst wird. Strittig ist weiterhin, ob so eine Bestätigung vor Gericht überhaupt bestand hat. Deshalb sollte man sich den Erhalt der Kündigung sowie den Kündigungstermin vom Unternehmen schriftlich bestätigen lassen. Als Frist für die Bestätigung der Kündigung sind beispielsweise 14 Tage angemessen. Als Absender sollte man die Nachricht im Postausgang speichern oder mit Zieladresse sowie Absende-Zeitpunkt ausdrucken. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte weiterhin Versandarten wie Einschreiben oder Faxe, die einen einfachen Sendenachweis ermöglichen, verwenden. Dies gilt insbesondere, wenn es um sensible Verträge oder hohe Summen geht.

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