Besteuerung des Arbeitszimmers bei Veräußerung der Immobilie

Viele selbständige Personen haben ihr Arbeitszimmer bereits am zuständigen Finanzamt angemeldet. Sollte nun ein Haus- oder Wohnungsverkauf anstehen, so gehört auch das Büro zu jenen Räumlichkeiten, die versteuert werden müssen, da dieses nicht zu Wohnzwecken dient.
Das bedeutet all jene, die ein Arbeitszimmer in den Betriebsausgaben von der Steuer absetzen können, sind nun auch am zuständigen Wohnfinanzamt in den Akten vorgemerkt. Nach zig Jahren können so Beamte herausfinden und nachvollziehen, ob es in diesem Wohnhaus auch einen Raum mit beruflichen Eigenschaften gegeben hat. Meist führt dies zu negativen Ereignissen, denn in vielen Fällen kann dieses Arbeitszimmer für Verkäufer zu einer teuren Überraschung werden. Die sogenannte Spekulationssteuer wird in Kraft treten.

Steuer zu zahlen – unabhängig von Gewinnhöhe und Haltedauer
Unabhängig von der Haltedauer und auch der möglichen Gewinnhöhe muss der tatsächlich realisierte Gewinn in Bezug auf die Immobilie versteuert werden. Die Nutzfläche des Arbeitszimmers fällt nicht in dieses Privileg, das dieses Zimmer meist keinen wohnzwecklichen Nutzen mit sich zieht. Daher ist im Hausverkauf, innerhalb der 10 Jährigen Spekulationsfrist die Steuerabgabe maßgebend. Auch dann tritt diese Regel in Kraft wenn ein Steuerabzug in vielen Fällen nicht einmal erlaubt ist.
Die zu bezahlende Steuer wird anteilsmäßig auf die Fläche verteilt bezahlt. Nicht berücksichtigt werden dabei die verschiedenen Gründe, die einem zum Hausverkauf geführt haben. Egal ob diese Zwingend sind oder nicht.

Abwarten der Spekulationsfrist in vielen Fällen lohnenswert
Meist wissen die betroffenen Steuerpflichtigen nicht, dass Sie diese Steuer zu bezahlen haben, erst wenn das Haus verkauft wurde und das Finanzamt vor den eigenen Toren steht, wird einem häufig diese Steuerabgabe ins Bewusstsein gerufen. Beamten wissen über die ehemals genutzten Büroflächen, aufgrund der notariell beglaubigten Unterlagen, die dem Finanzamt vorliegen. In den meisten Fällen hilft hierbei nur mehr Geduld zu bewahren und die Spekulationsfrist von 10 Jahren abzuwarten. Selbstständige müssen dabei noch tiefer in die Tasche greifen und meist zusätzlich eine Gewerbesteuer bezahlen.

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