Einsichtsrecht in das Grundbuch bei möglichem Erbanspruch

Kinder und Ehepartner haben es ohnehin schwer, wenn ein Elternteil stirbt. Schon allein die Tatsache, dass die geliebte Person nicht mehr lebt, ist schwer zu verkraften. Jetzt kommen durch das Erbe weitere Probleme hinzu, die oft zu schwerwiegenden Auseinandersetzungen führen. Dabei kann Streit durch ein Testament und das Wissen über den Pflichtteilanspruch vermieden werden.

Einsichtsrecht bei möglichem Ergänzungsanspruch
Das Oberlandesgericht München (Az.: 34 Wx 360/12) hat nun entschieden, dass ein Erbe der pflichtteilsberechtigt ist, einen Einblick in das Grundbuch erlangen muss. Nur so kann geprüft werden, ob ihm ein Ergänzungsanspruch bei Grundbesitzen zusteht, bei denen der Verstorbene vor seinem Tod diese jemand anderem zugesprochen hat.
Ein Ergänzungsanspruch gilt nur, wenn die Schenkung des Grundstückes noch nicht die 10 Jahresfrist überschritten hat. Was bedeutet, wenn der Verstorbene anderen Personen vor mehr als 10 Jahren vor seinem Tod ein Grundstück übertragen hat, gehört dieses Grundstück der Person gänzlich. Der Pflichtteilsberechtigte, meist die Kinder oder der Ehepartner, gehen in diesem Fall leer aus. Liegt die Schenkung allerdings beispielsweise 5 Jahre zurück, darf er Anspruch erheben. Um dies nun feststellen zu können darf der Erbe einen Einblick in das Grundbuchamt bekommen.

Der verhandelte Fall
Ein solcher Fall ging diesem Urteil voraus. Eine Tochter wollte prüfen, ob ihr Vater womöglich vor seinem Tod anderen Personen Grundbesitze zugesprochen hatte. Das Grundbuchamt verweigerte ihr allerdings den Einblick. Die Richter vom Oberlandesgericht München sahen dies anders. Schon allein die Vorlage des Erbscheins genügt, um der Tochter einen Einblick zu gewähren. Nur so kann ein Pflichtteilsanspruch festgestellt werden.

Fazit
Wer prüfen möchte, ob bei seinem Erbe ein Ergänzungsanspruch besteht, oder auch von anderen Personen, kann als Pflichtteilsberechtigter einen Einblick ins Grundbuch verlangen. Vor allem wenn nicht sicher ist, wie lange schon die Schenkung einer Immobilie oder eines Grundstückes vorliegt. Dadurch kann ein genauerer Pflichtteil beim Erbe berechnet werden. Ehepartner steht jeweils die Hälfte des Pflichtteilanspruches zu, bei Kindern beträgt dieser jeweils ein viertel des Pflichtteils.

Was ist die NV-Bescheinigung?

Bei der NV-Bescheinigung handelt es sich um die Abkürzung für eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Die NV-Bescheinigung kann von gewöhnlichen Personen, oder aber auch von bestimmten Unternehmen beantragt werden. Eine Einkommensteuer wird voraussichtlich nicht veranlagt, weil viel zu niedrige Einkünfte erzielt worden sind. In den engeren Kreis dieser Personen zählen Rentner, Schüler und Studenten. Selbst teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können eine NV-Bescheinigung beantragen. Bei nicht natürlichen Investoren und Unternehmen können andere Gründe vorliegen.

Wo man eine NV-Bescheinigung beantragen kann
Wer eine NV-Bescheinigung benötigt, holt sich die entsprechenden Formulare und beantragt diese dann beim zuständigen Finanzamt. Diese NV-Bescheinigung ist dann 3 Jahre gültig. Sinnvoll ist es eine NV-Bescheinigung zu beantragen, wenn die Zinsen über den Sparerfreibeträgen von 801 Euro bei Ledigen oder 1.602 Euro bei Ehepaaren pro Jahr liegen und die gesamten restlichen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen. Der steuerfreie Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.130 Euro für Ledige und 16.260 Euro für Ehepaare.

Das Verhältnis zu einem Freistellungsauftrag
Durch eine Vorlage der NV-Bescheinigung bei dem Geldinstitut ist ein Freistellungsauftrag hinfällig. Bei einer Vorlage der NV-Bescheinigung wird keine Kapitalertragsteuer geltend gemacht. Das zuständige Kreditinstitut führt bei einer Vorlage der NV-Bescheinigung keine Zahlungen an das Finanzamt durch, weil es nicht notwendig ist. Dennoch kommt es aber immer auf die Art der NV-Bescheinigung an. Die Befreiung einzelner Ertragsarten hängen immer von der Art der NV-Bescheinigung ab.

Wann die Rückgabe der Bescheinigung erfolgen sollte
Grundsätzlich ist die NV-Bescheinigung zurückzugeben, wenn festgestellt wird das die Voraussetzungen für eine Erteilung wegfallen. Diese Bescheinigung muss aber auch zurückgegeben werden, wenn das Finanzamt die Abgabe auffordert. Es sollte nicht vergessen werden, dass die Bescheinigung keine Befreiung von der zu zahlenden Steuerpflicht ist. Wenn das Finanzamt die Bescheinigung von dem Steuerpflichtigen zurück fordert, so muss dieser mit seinen Banken in Verbindung treten und die Bescheinigungen die er abgegeben hat, zurückfordern. Durch die Aushändigung der Bescheinigungen der Banken, ist die Befreiung von Steuerabzügen auf Kapitalerträge hinfällig.

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer wurde der Veräußerungsgewinn und auch andere Tatbestände durch die Banken steuerlich berücksichtigt. Seit 2009 umfasst die NV-Bescheinigung nicht mehr nur zinsähnliche, sondern auch Zinserträge wie Renten und Dividenden. Diese werden bei einer Auszahlung von dem Abzug durch ein Kreditinstitut freigestellt.

NV-Bescheinigungen und die verschiedenen Arten
Es gibt drei verschiedener Formulare.

  • NV-Art 01 A für natürliche Personen
  • NV-Art 02 A für nichtnatürliche Personen in besonderen Fällen
  • NV-Art 03 A für nichtnatürliche Personen

Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung können die Formulare unter
Steuerformulare https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do abgerufen werden.

Medikamente & Co. beim Finanzamt geltend machen

Viele Verbraucher wissen gar nicht so recht was sie denn alles beim Finanzamt absetzen können und verpassen damit jährlich die Chance um Geld zurück zu bekommen. Nun lässt der Bund für die Steuerzahler selbst ein paar hilfreiche Tipps einfließen. So können nun Krankheitskosten, wie es Medikamente, Zahnersatz sowie eine neue Brille sind, beim Finanzamt vorgelegt werden.

Außergewöhnliche Belastung – die Krankheitskosten
Schon allein das Gesetzt bestätigt, dass Steuerzahler Kosten für die Behandlung Ihrer Krankheit, welche die Krankenkasse nicht übernimmt, dem Finanzamt vorlegen können. Dies aber nur, wenn diese über der festgelegten Eigenbelastung Grenze liegen. Die Eigenbelastung Grenze unterscheidet sich von der Höhe des Einkommens und dem Familienstand, der Anzahl der Kinder. Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte dies nun klären, wie hoch die Eigenbelastung denn sein kann um dem Verbraucher ein relativ angenehmes Leben zu gewähren.

Steuerzahler Bund rät
Eine junge Familie mit einem Kind, die im Jahr rund 40.000 Euro verdient, sollte dem Gesetzt nach rund 1200 Euro für die außergewöhnlichen Belastungen aufbringen können. Dennoch gibt es laut § 33 des BFH auch andere Möglichkeiten. So können auch die Steuerzahler Krankheitskosten absetzen, wenn diese unterhalb von den 1 – 7 Prozent des Einkommens liegen. Wem dies zunächst abgelehnt wird, kann Berufung für die Krankheitskosten einholen lassen. Denn es gab schon Fälle die Krankheitskosten vom Finanzamt zurück erstattet bekamen.

Was sind Krankheitskosten
Wer für Medikamente selbst aufkommen muss, auf einen Zahnersatz angewiesen ist. Eine neue Brille braucht. Nach einem Unfall oder durch körperliche Beschwerden zur Kur muss. Schuheinlagen braucht um eine gerade Haltung einzunehmen. Der kann diese Kosten beim Finanzamt vorzeigen. Was das Finanzamt allerdings möchte ist, dass der Verbraucher diese Maßnahmen für die Gesundheit vom Arzt bestätigen lässt. Der Arzt sollte dem Patienten diese Medikamente oder Therapie Maßnahmen verschreiben, schriftlich bestätigen das der Patient diese braucht um gesund zu werden. Denn ansonsten könnte jeder Medikamente oder Kuren geltend machen, ohne das er sie wirklich braucht. Was wiederum Betrug wäre. Was strafbar ist.

 

Steuerschuld wurde durch die Expertise gesenkt

Im Falle eines Erbes sind direkt Aufwendungen auch steuerlich absetzbar. Man bezeichnet diese Aufwendungen auch als Nachlassverbindlichkeiten. In diesen Verbindlichkeiten werden im Normalfall folgende Aufwendungen gezählt:

– die Bestattungskosten
– Kosten für Grabpflege
– die Testamentseröffnung

Einer der Betroffenen Personen konnte auch die Immobilienbewertung durch einen Sachverständigen geltend machen. Anhand eines gerichtlichen Urteils ist dies gesetzlich vertretbar. (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/08)

Immobilienvererbung – ein umstrittener Fall
Bei diesem Fall handelt es sich um ein Erbe, welches vom Verstorbenen auf mehrere Personen aufgeteilt werden musste. Die Erbempfänger waren mit der Hinterlassenschaft des Immobilienbesitzes nicht zufrieden. Der Streit eskalierte rund um den Wert und die gerechte Aufteilung der einzelnen Grundstücke. Es musste ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der die verschiedenen Immobilien begutachtete. Jene Kosten, die dafür entstanden, könnten normalerweise steuerlich berücksichtigt werden. Leider verweigerte das lokale Finanzamt diese Möglichkeit. Die Begründung des Finanzamtes lautete wie folgt: „Da die abziehbaren Kosten nur dann zählen können, wenn diese mit der Erfüllung des Willens in Bezug auf den Erblasser zu tun haben, gibt es keine Möglichkeit zur steuerlichen Absetzberechtigung.“ In diesem Falle liegt die Entscheidung alleinig bei den Erben.

Bundesfinanzhof vertritt andere Meinung
Jene Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof nicht geteilt. Richter beschlossen, dass Sachverständigenkosten natürlich von der Steuer absetzbar sein müssen, da die Einschaltung dieser Expertenmeinung zur Klärung des Sachverhaltes diente, sodass die Erbaufteilung erfolgen konnte. Aus diesem Grunde können sowohl Expertise-Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, als auch Rechtsanwalts- und Notariatskosten. Alle Parteien waren über diese positive Entscheidung sichtlich erleichtert.

Erinnerungen an die Goldgräberstimmung an der Börse

Anleger erinnern sich noch heute mit Grausen an die „New Economy“ und den Neuen Markt an der Börse, welcher im März 1997 eröffnet und bereits im Juni 2003 wieder geschlossen wurde. Der Neue Markt ist Geschichte, nicht aber, ohne vorher Milliarden verschlungen und an der Börse Angst und Schrecken verbreitet zu haben. Der 10. März 1997 ist für viele Privatanleger ein denkwürdiger Tag. Während in Frankfurt die Sektkorken knallten und der Neue Markt mit dem Mobilcom-Börsengang eröffnet wurde, steuerten Anleger direkt und ohne es zu ahnen auf den Verlust ihrer Investitionen und den Ruin zu.

Schneller Reichtum durch ungebremstes Wachstum
Schon nach kurzer Zeit waren zahlreiche Unternehmen notiert. Bereits nach 2 Jahren an der Börse gab es 73, nach 3 Jahren 266 und im Jahr 2001 schon 337 Unternehmen auf dem Neuen Markt. Die Anzahl der ehemals 5,7 Millionen Anleger vervielfachte sich und erreichte 2001 den Höchststand von fast 12,9 Millionen Aktionären. Im Jahr 2002 feierte der Neue Markt noch immer mit positiver Überzeugung sein 5. Jubiläum und verkündete stolz aus Frankfurt, dass die Begeisterung für die Börse auch bei Kleinanlegern immer stärker wächst und sich eine breite Bevölkerungsschicht für Aktien interessiert.

Das Milliardengrab wurde geschaufelt
Durch enorme Kursrallys geriet der neue Markt schnell als Zockermarkt in Verruf und es fiel auf, dass Bilanzen nicht stimmten, viel zu aufgeblasen präsentiert wurden und die „New Economy“ auch mit Kursbetrug arbeitete. Der Leidtragende war der kleine Aktionär, der durch diesen Markt sein Hab und Gut verlor und aufgrund seiner Wünsche zum schnellen Gewinn unwiderbringliche Verluste generierte. Die Brüder Haffa, Ikonen des Neuen Marktes gestanden die gefälschten Bilanzen ihrer Medienfirma EM.TV ein und standen letztendlich vor Gericht. Der Münchner Telematik-Spezialist Comroad hatte fast seine gesamten Umsätze erfunden. Da auch strengere Regeln nicht halfen, zog die Deutsche Börse die Reißleine. Die Schließung des Marktes wurde im Jahr 2002 fixiert und wurde für viele Anleger zum Gegenteil ihrer Erwartungen von Reichtum.

Der Neue Markt hat auch positives hinterlassen
Die Idee des Börsensegments war gut. Es sollten sich rasch wachsende Mittelständler besser mit Risikokapital versorgen können.  Vor allem für die damals aufsteigenden Branchen Umwelttechnik, Telekommunikation, Biotechnologie und Multimedia. Viele der damals in der Euphorie des Neuen Marktes an die Börse gekommenen Unternehmen, haben dauerhaft den Kurszettel verlängert. Die gesetzten Standards waren und sind auch heute in Europa noch beispielhaft und es wurden breite Bevölkerungskreise für das Thema Aktien begeistert. 

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Der Progressionsvorbehalt ist eine gesetzliche Regelung. Er legt fest, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können. Trotz Steuerfreiheit bestimmter Erträge kann es aufgrund dieses Gesetzes zu einer erhöhten Steuer kommen. Das steuerfreie Einkommen wird zum zu versteuernden Einkommen hinzu gezählt. Der Gesamtbetrag ist maßgebend für den Steuersatz, der vom Finanzamt angesetzt wird. Dieses Steuergesetz gilt im Einkommensteuerrecht von Deutschland, der Schweiz, Österreich und weiteren Ländern.

steuerfreie Einnahmen erhöhen den persönlichen Steuersatz
Wer sich zu seinen Einkünften etwas hinzu verdient, für den ergibt sich durch die Progression ein höherer Steuersatz. Auch steuerfreie Einnahmen können diesen erhöhen. Grund dafür ist der Progressionsvorbehalt. Die Einkünfte sind nach dem Einkommensteuergesetz, § 32b, zwar steuerfrei. Zur Ermittlung des Steuersatzes werden diese aber mit berücksichtigt. Zu diesen steuerfreien Einkünften zählen Arbeitslosengeld, Kranken- und Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kurzarbeiter-, Übergangs- und Überbrückungsgeld. Ebenfalls dazu gehören Altersübergangsgeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe, Verdienstausfallsentschädigungen, Vorruhestandsleistungen sowie Winterausfallgeld. Nicht vom Progressionsvorbehalt betroffen sind Zusatzentgelte aus einem Ein-Euro-Job, Wohngeld, das Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung sowie Wohngeld.

häufig Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt 

Mit dem Progressionsvorbehalt sollen auch Steuerzahler, die wirtschaftlich besser gestellt sind, gleich hoch besteuert werden. Erzielt eine Person in einem Jahr steuerpflichtige Einkünfte, so gilt zum Beispiel ein Steuersatz von 32 Prozent. Die Person B erhält dasselbe Einkommen, welches aus steuerpflichtigen und steuerfreien Beträgen besteht. Der Steuersatz läge somit unter 32 Prozent. Person B hätte also netto mehr in der Tasche als Person A, obwohl das Bruttoeinkommen dasselbe ist. Allerdings gibt es den Progressionsvorbehalt, aufgrund dessen wird diese ungleiche Behandlung aufgehoben. Die steuerpflichtigen und steuerfreien Beträge werden bei der Berechnung des Steuersatzes zusammengezählt. Somit ergibt sich für Person B ein höherer Besteuerungssatz. Dieser gilt allerdings nur für das steuerpflichtige Einkommen. Indirekt tritt also eine Mehrbelastung durch die steuerfreien Nebeneinkünfte ein.

Progressionsvorbehalt berechnen
Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet im Internet einen Rechner an, mit dem jeder seine Mehrbelastung als Folge des Progressionsvorbehalts genau ermitteln kann.
Direkt zum Progressionsvorbehalt-Rechner gelangen Sie über diesen Link http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung.
Der umgekehrte Effekt, der negative Progressionsvorbehalt, tritt ein, wenn der Steuerzahler Abzugsbeträge oder steuerliche Verluste im Ausland geltend machen kann. Der Steuersatz, der vom Finanzamt angesetzt wird, verringert sich.

Hausrundgang online – Wie sicher ist ihr Haus?

Wer ein Haus hat, sollte alle Risiken bedenken, die auftreten könnten um sich richtig versichern zu können. Denn nicht alle möglichen Schäden sind von der Versicherung gleich mit berücksichtigt. Im Zeitalter der Technik und des Internets kann sich ein jeder durch ein virtuelles Haus darüber informieren, an was er denken sollte. Typische Schäden und Wettereinflüsse könnten öfter auftreten als man denkt.

Typische Schäden
Nutzwärmeschäden, Überspannung, Brand und Glasbruch zählen zu den am häufigsten aufkommenden Schäden, bei denen sich der Hausbesitzer auf jeden Fall absichern sollte. Diebstahl und Vandalismus gehören mit dazu, an was Sie denken sollten. Auch Überschwemmung, Erdbeben oder Sturm und Hagel sind im Regelfall bei der Hausratversicherung inbegriffen. Sollte aber überprüft werden.

Absichern
Nicht nur mit der richtigen Versicherung steht man auf der sicheren Seite. Viel mehr gilt, lieber das Haus sicherer gestalten, als Schäden in Kauf zu nehmen. Vor allem wer Kinder hat, sollte sein Haus mit kleinen Extras versehen. Fensterschlösser, Fingerklemmschutz, Herd und Ofenschutz, Schutzgitter und Steckdosenschutz sollten besonders bei Kleinkindern mit in der Planung stehen. Um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten. Doch auch sich selbst sollte man schützen. Durch Alarmanlagen, Türsicherung, Brand- und Rauchmelder. Ein Feuerlöscher gehört zudem in jedes Haus.

Fazit
Wer sich im vornherein absichert, durch die richtige Versicherung und die Vorsorge im Haus, kann im Schadenfall damit rechnen von der Versicherung Geld zu bekommen, um alle Schäden beseitigen zu können.

Typische Wohngebäude- und Hausratschäden demonstriert die AXA Versicherung mit einem virtuellen Haus. Damit möchte der Versicherer auf Risiken aufmerksam machen und praktische Tipps zur Prävention geben. Das virtuelle Gebäude mit Garten kann rund um die Uhr auf www.axa.de/virtuelleshaus besichtigt werden. Es ist ein empfehlungswertes Tool, unabhängig davon, wo man versichert ist.

Von Tagesgeld bis Fonds – Welche Anlageform lohnt sich

Wo ist das Geld sicher und die Rendite gut oder wie kann man am besten sparen, wenn man jeden Monat nur kleine Beträge beiseite legen kann? Man muss jeden Einzelfall prüfen, um zu wissen was sich rechnet und was nicht. Man sollte auf jeden Fall auf eine unabhängige Beratung setzen. Denn für wen sich welche Sparanlage eignet, ist von verschiedenen Faktoren wie dem Einkommen, dem Familienstand, der Zeit bis zum Ruhestand und vom Sparziel abhängig. Ein Überblick über die verschiedenen Sparformen:

Tagesgeldkonto
Für kurzfristige Rücklagen bis zu einem Jahr ist das Tagesgeldkonto zu empfehlen. Hier können schnell und flexibel Geldbeträge angelegt werden und ohne Kündigungsfristen täglich wieder abgerufen werden. Bei der Auswahl der Institute sollte man nicht auf den besten Top-Zins einer nicht so bekannten Bank setzen, sondern auf Institute mit deren Namen man etwas anfangen kann und auch im Einlagesicherungsfonds sind. Sinnvoll ist ein Betrag von ca. 3 Nettogehältern. Höhere Beträge sollten in andern Anlageformen investiert werden, da sich die Zinsen beim Tagesgeld derzeit unter der Inflationsrate befinden und man mittelfristig einen Kaufkraftverlust erleidet. Im folgenden Vergleichsrechner  können Sie verschiedene Anbieter miteinander vergleichen.

 

Banksparpläne
Beim Banksparplan wird monatlich ein fester Betrag angelegt und meistens mit einer vereinbarten Laufzeit. Die Zinsen sind meist so gestaltet, dass sie mit der Dauer des Vertrages ansteigen. Banksparpläne sind für sehr sicherheitsorientierte Anleger und auch für ältere Arbeitnehmer eine gute Option. Ein Riester geförderter Banksparplan kann sich auch mit 55 noch lohnen, denn man hat noch eine Ansparphase von 10 – 12 Jahren vor sich. Aufgrund der Niedrigzinsen muss hier auch der Kaufkraftverlust im Auge behalten werden.

Lebens- und Rentenversicherung
Versicherungen sind keine Sparanlage, sondern sie dienen der Absicherung. Die klassische kapitalbildende Lebensversicherung ist nicht zu empfehlen. Man sollte Alters- und Risikovorsorge voneinander trennen. Für die Absicherung im Todesfall  wählt man eine Risikolebensversicherung und für die Altersversorgung eine Rentenversicherung. Die Rentenversicherung sollte als Grundversorgung gesehen werden und die Beiträge sollten nicht zu hoch angesetzt werden. Ein paralleler Fondssparplan bringt mehr Flexibilität und kann in finanziell angespannten Situationen dafür genutzt werden, über einen Auszahlplan die Beitragszahlung für die Rentenversicherung aufrecht zu erhalten.

Betriebliche Altersvorsorge
Wer in der privaten Wirtschaft beschäftigt ist, sollte über eine betriebliche Altersvorsorge nachdenken. Der Beitrag wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und man erzielt dadurch einen positiven steuerlichen Effekt. Die Einzahlung erfolgt steuerfrei und erst bei der Auszahlung im Rentenalter erfolgt die Besteuerung der Auszahlung. Im Rentenalter ist der Einkommensteuersatz dann im Regelfall geringer. Es gibt jedoch Bemessungsgrenzen, wie hoch die geförderten Beiträge sein dürfen. Eine Übersicht der aktuellen Beträge finden Sie hier.

Wenn man den Arbeitgeber wechselt, hat man 3 Optionen:
– Übertragung auf den neuen Arbeitgeber
– Übertragung ins private Vermögen
– Beitragsfreistellung

Riesterrente und Rüruprente
Trotz aller Kritik kann Riester für bestimmte Zielgruppen eine Möglichkeit sein, um fürs Alter vorzusorgen. Riestern lohnt sich vor allem wegen der staatlichen Zulagen, denn ein Single erhält jährlich 154 Euro. Bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro können zudem noch Steuern gespart werden. Die Zulagen erhöhen sich mit jedem Kind um 185 bis 300 Euro. bei Berufsanfängern gibt es zusätzlich noch einen einmaligen Bonus von 200 EUR.
Man sollte jedoch auf einen Riester-Banksparen oder Riester-Fondssparplan setzen, da bei einer Riester-Rentenversicherung die Abschlusskosten sehr hoch sind.

Die Rürup-Rente wird gerne von Steuerberatern empfohlen, um Steuern zu sparen. Es handelt sich jedoch nur um eine private Rentenversicherung und es sollten nicht aus steuerlichen Erwägungen zu große Beitragsvolumen in diese Vertragsform fließen, den die Auszahlung erfolgt ausschließlich als monatliche Rente. Eine Einmalzahlung ist nicht möglich.

Bei beiden Vertragsformen sollte man sich vor Abschluss eines Vertrages, durch eine unabhängige Beratung die Vor- und Nachteile aufzeigen lassen.

Aktien und Fonds
Wer mittel- und langfristig einen Vermögensaufbau erreichen möchte, sollte über ein Aktiendepot nachdenken. Über einen längeren Zeitraum bieten Aktien die besten Renditechancen. Für eine gesunde Risikostreuung sind Aktienfonds zu empfehlen. Bei größeren Anlagebeträgen sind dann auch einzelne Titel sinnvoll. Zu empfehlen sind Fonds, die ein breites Spektrum internationaler Märkte abdecken. Durch Umschichtungen in andere Fondsklassen, wie Geldmarkt-, Renten- oder Mischfonds, können Gewinne abgesichert werden und turbulente Zeiten an den Börsen überbrückt werden.
Indexfonds (sogenannte ETFs) werden gerne als kostengünstige Anlagen angeboten, die Börsenindizes wie z.B. den DAX abbilden. Diese Fonds sollten jedoch nur von Anlegern genutzt werden, die sich permanent um ihre Anlagen kümmern. Den hier muss für eine gute Rendite häufig umgeschichtet werden. Auch sollte eine ausreichende Marktkenntnis vorhanden sein, um die Anlagen richtig auszuwählen.

 

Welche Krankenkasse ist für Selbstständige die richtige

In Deutschland gibt es seit dem Neunzehnten Jahrhundert die Pflicht, eine Krankenversicherung zu besitzen. Wer über der Bemessungsgrenze verdient, hat die Wahl zwischen der gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung zu entscheiden. Selbständige haben diese Möglichkeit der Auswahl ohne eine Einkommensgrenze.

Gesetzliche Krankenkassen für Selbständige
Selbständige, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, haben die Möglichkeit, sich innerhalb der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern. Dazu müssen allerdings einige gesetzlich geregelte Bedingungen erfüllt werden. Der selbständige Versicherte muss vor der Beendigung der Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate lang pflichtversichert gewesen sein, oder die letzten 12 Monate unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nur für Personen, die eigenständig pflichtversichert waren. Eine Versicherung über den Ehepartner oder die Eltern zählt in diesem Sinne nicht. Ebenso ist zu beachten, dass die Anmeldung für die freiwillige gesetzliche Versicherung bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Pflichtversicherung erfolgt sein muss.

Mindesteinkommen wird zu Grunde gelegt
Selbständige werden bei der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch mit einem angenommenen monatlichen Einkommen von 2.021,25 Euro eingestuft. Für dieses Einkommen werden die Beiträge berechnet, auch wenn das tatsächliche Einkommen unter diesem Betrag liegt. Eine Ausnahme stellen hier die Selbständigen, die einen Gründungszuschuss beziehen. Hier wird der Verdienst nur mit 1.347,50 Euro angesetzt. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Einkommen die einzige Berechnungsgrundlage für den Beitrag.

Wechsel in eine private Krankenversicherung

Möchte man sich als Selbständiger in einer privaten Krankenkasse versichern, so ist dieser Wechsel zu jeder Zeit möglich. Dabei wird die Zeit, die man in der gesetzlichen Versicherung war, auf anfallende Wartezeiten in der privaten Krankenkasse angerechnet. Man sollte dabei beachten, dass sich der Beitrag bei den privaten Krankenversicherungen nach Alter, Gesundheit und Leistungspaket bemisst. So lohnt sich der Wechsel hauptsächlich für junge, gesunde Personen, da sie mit einem niedrigen Beitrag bei guten Leistungen rechnen können. Bei den Leistungen kann man sich Einzelbettzimmer und Chefarztbehandlung auswählen und je nach Tarif gibt es auch für Zahnersatz hohe Erstattungsbeträge. Auch eine weltweite Abdeckung ist möglich, was besonders für Selbständige interessant ist, die oft im Ausland zu tun haben. Nimmt man die Leistungen nicht in Anspruch, kann man immer wieder mit Beitragsrückerstattung rechnen. Wer Familie hat, muss jedoch bedenken, dass jedes Familienmitglied eigene Beiträge zahlt. Auch gibt es keine Beitragsfreiheit bei Krankheiten, die über sechs Wochen andauern, oder während der Schwangerschaft.

Ein Wechsel von der gesetzlichen in eine private Krankenkasse will wohl überlegt sein. Beide Krankenkassen bieten Vorteile. Die individuelle Lebenssituation des Versicherten sollte bei der Entscheidung maßgeblich berücksichtigt werden. Hat der Selbständige einmal den Wechsel in die private Krankenversicherung unternommen, ist es fast unmöglich, wieder in die GKV zurückzukehren.

Bei der Steuererklärung sparen

Bis zum 31. Mai 2013 muss jeder Bürger, der nicht über eine Fristverlängerung verfügt, seine Steuererklärung für 2012 beim Finanzamt einreichen. Auch wenn die mühselige Aufgabe länger vor sich her geschoben wird, sollten Sie mit Bedacht arbeiten und keine Belege vergessen. Rund 90% aller Arbeitnehmer erhalten vom Fiskus nämlich über 800 Euro zurück und können sich darüber freuen, dass sich die Mühe gelohnt hat. Wer nicht weiß, ob er eine Steuererklärung abgeben muss, sollte wissen, dass jeder Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte und Einkünften über 410 Euro zur Abgabe verpflichtet ist. Auch Rentner mit Nebenjob oder Menschen die Wohnungen vermieten sind verpflichtet, ihre Einkünfte dem Finanzamt mitzuteilen und eine Steuererklärung auszufüllen. Egal bei welchem Einkommen, sofern es über 410 Euro monatlich liegt, müssen auch Multijobber, sowie Berufstätige die im Berechnungsjahr arbeitslos, krank oder in Kurzarbeit waren eine Steuererklärung abgeben und ihre Einkünfte dem Finanzamt transparent darstellen.

Besondere Regelungen für Selbständige und Belege
Selbständige, die über 8.004 Euro pro Jahr eingenommen haben sind zur Erklärung beim Finanzamt verpflichtet. Diese Pflicht entfällt nur, ist das Einkommen weitaus geringer als 8.004 Euro und kann auf Anfrage vom Finanzamt belegt werden. Anleger sind verpflichtet, ihre Sparanlagen zu versteuern und sind trotz der eingeführten Abgeltungssteuer nicht von der Deklarierung der Depots in der Steuererklärung entbunden. Die Anlage KAP wird obligatorisch ausgefüllt und sollte nicht vergessen werden, wenn die Bank bei konfessionsgebundenen Kunden noch keine Kirchensteuer abgeführt hat. Haben Sie in Ihrer selbständigen Tätigkeit Verluste geschrieben, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt verpflichtet und können dort die Minusbeträge Ihres Unternehmens aufzeigen lassen. In diesem Fall haben Sie sogar die Möglichkeit, bei im Vorfeld veranlagter Umsatzsteuer, Beträge zurückzubekommen und so Geld vom Finanzamt zu erhalten, haben Sie für Ihr Gewerbe mehr Ausgaben als Einnahmen gehabt.

Die Steuererklärung richtig ausfüllen
Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten und sich vor falscher Berechnung vom Finanzamt zu schützen ist es wichtig, dass Sie alle Angaben richtig und plausibel darstellen, sowie anhand von Belegen nachweisen können. Beim Minus in Ihren Depotanlagen sollten Sie sich von Ihrer Bank die entsprechenden Belege ausstellen lassen und so Ihrer Nachweispflicht beim Finanzamt nachkommen. Hier kommt es zu steuermindernden Verlusten, die per Verrechnung ins Folgejahr übernommen werden und im aktuellen Jahr angerechnet werden. Vom Finanzamt erhalten Sie in der Regel immer Geld zurück, füllen Sie Ihre Formulare richtig und der Wahrheit entsprechend aus und verfügen nicht über ein hohes Einkommen gegenüber minderen Ausgaben.

Wer die Steuererklärung gern auf die lange Bank schiebt, kann alternativ einen Steuerberater hinzuziehen.  Die Abgabefrist für die Steuerklärung 2012 verlängert sich dadurch bis zum 31. Dezember. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble dürfte sich darüber auch freuen, denn er ist sicher dankbar für jeden Steuereuro, den er nicht gleich wieder herausrücken muss.