Steuerschuld wurde durch die Expertise gesenkt

Im Falle eines Erbes sind direkt Aufwendungen auch steuerlich absetzbar. Man bezeichnet diese Aufwendungen auch als Nachlassverbindlichkeiten. In diesen Verbindlichkeiten werden im Normalfall folgende Aufwendungen gezählt:

– die Bestattungskosten
– Kosten für Grabpflege
– die Testamentseröffnung

Einer der Betroffenen Personen konnte auch die Immobilienbewertung durch einen Sachverständigen geltend machen. Anhand eines gerichtlichen Urteils ist dies gesetzlich vertretbar. (Bundesfinanzhof, Az.: II R 37/08)

Immobilienvererbung – ein umstrittener Fall
Bei diesem Fall handelt es sich um ein Erbe, welches vom Verstorbenen auf mehrere Personen aufgeteilt werden musste. Die Erbempfänger waren mit der Hinterlassenschaft des Immobilienbesitzes nicht zufrieden. Der Streit eskalierte rund um den Wert und die gerechte Aufteilung der einzelnen Grundstücke. Es musste ein Sachverständiger eingeschaltet werden, der die verschiedenen Immobilien begutachtete. Jene Kosten, die dafür entstanden, könnten normalerweise steuerlich berücksichtigt werden. Leider verweigerte das lokale Finanzamt diese Möglichkeit. Die Begründung des Finanzamtes lautete wie folgt: „Da die abziehbaren Kosten nur dann zählen können, wenn diese mit der Erfüllung des Willens in Bezug auf den Erblasser zu tun haben, gibt es keine Möglichkeit zur steuerlichen Absetzberechtigung.“ In diesem Falle liegt die Entscheidung alleinig bei den Erben.

Bundesfinanzhof vertritt andere Meinung
Jene Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof nicht geteilt. Richter beschlossen, dass Sachverständigenkosten natürlich von der Steuer absetzbar sein müssen, da die Einschaltung dieser Expertenmeinung zur Klärung des Sachverhaltes diente, sodass die Erbaufteilung erfolgen konnte. Aus diesem Grunde können sowohl Expertise-Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, als auch Rechtsanwalts- und Notariatskosten. Alle Parteien waren über diese positive Entscheidung sichtlich erleichtert.

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