Profitieren Sie von den offenen Musterprozessen beim Bundesfinanzhof

Das deutsche Steuerrecht gilt weltweit als das komplizierteste Steuerrecht und unterliegt zudem ständigen Änderungen. Vermutlich kennen noch nicht einmal professionelle Steuerberater alle Steuergesetze. Aktuell warten beim Bundesfinanzhof, dem obersten deutschen Steuergericht mehr als 2000 Musterprozesse darauf, geführt zu werden. In diese Prozesse können sich alle Arbeitnehmer, Studenten, Rentner und weitere deutsche Steuerzahler mit einschalten und davon profitieren.

Profitieren auch Sie von den offenen Musterprozessen beim Bundesfinanzhof
Wie Millionen deutscher Steuerzahler können auch Sie diese Musterprozesse ohne große Mühe, ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand mitgewinnen. Sie müssen einfach nur umstrittene Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Falls das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt Ihre Ausgaben weder anerkennt noch erstattet, sollten Sie am Besten von einem professionellen Steuerberater Einspruch gegen den erhaltenen Steuerbescheid einlegen und auf das offene Musterverfahren beim Bundesfinanzhof verweisen. Mehr als 50 Prozent der eingelegten Einsprüche wurden allein im Jahre 2011 vom Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden. Wenn Sie also durch einen rechtzeitigen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid diesen offen gehalten haben, dann können auch Sie vom Urteil des Bundesfinanzhofs von diesem profitieren und mit einer nachträglichen Steuererstattung rechnen. Und selbst wenn sie bisher diese strittigen Kosten noch nicht in Ihren Steuerbescheid angegeben haben, dürfen sie dies nachträglich innerhalb von vier Wochen nach Verkündung des Urteils tun.

Die Urteile des Bundesfinanzhofs sind für die Finanzämter verbindlich
In den meisten Fällen müssen sich die Finanzämter die Urteile vom Bundesfinanzhof akzeptieren und danach handeln, allerdings gibt es Ausnahmen. Beispielsweise wurde in einem Musterprozess im Jahr 2011 vom Bundesfinanzhof geurteilt, dass Ausgaben für das Erststudium als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Doch der Gesetzgeber schrieb per Gesetz fest, dass die Kosten für ein Erststudium nur dann abzugsfähig sind, wenn kein Arbeitsverhältnis während dieser Zeit besteht. Auch als Student können Sie durch einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid diesen weiterhin offenhalten und von dem Urteil des Bundesfinanzhofs profitieren.

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    • Man kann auch heute noch Versicherungsbeiträge steuerlich geltend machen. Z.B. Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfallversicherungen, Krankenversicherungen, Krankenzusatzversicherungen, Lebens- und Rentenversicherungen bis Beginn 2005, teilweise Rechtsschutzversicherungen, Riester-Verträge und Rürup (Basis-) Verträge.

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