Kein Ring, viel Risiko – Wer ohne Eheversprechen zusammenlebt sollte sich absichern

Steuerfalle

Das lockere Zusammenleben hat bei vielen jüngeren Menschen seinen Reiz, denn das Heiraten wird als spießig empfunden. Allerdings ist vielen nicht klar, dass die wilde Ehe auch schnell zu einem Problemfall werden kann. Denn Paaren in einer wilden Ehe ist es oft nicht ersichtlich, dass man ausgerechnet ungebunden deutlich riskanter zusammenlebt, als mit einem Trauschein. Dazu kommt, dass die wilde Ehe meist auch teurer ist. Denn nur die konventionelle Ehe ist vom Gesetzgeber ausdrücklich geschützt. Dagegen gelten Unverheiratete rechtlich als Fremde, auch wenn diese schon in einer jahrelangen Partnerschaft leben. Will ein Paar dennoch auf Dauer ohne Eheversprechen zusammenleben, sollte es die Risiken dieses Lebensmodells kennen und sich entsprechend absichern.

Unverheiratete haben Nachteile bei der Steuer
Das Argument – „Wir heiraten doch nicht wegen des Finanzamts“ – hat durchaus seine Berechtigung. Denn als Paar muss man sich eine lockere Beziehung allerdings erst einmal leisten können. Denn nicht Verheiratete stehen steuerlich oft schlechter da, als Eheleute und eingetragene Lebenspartner. So haben sie nicht die Möglichkeit, eine günstigere Steuerklasse zu wählen und eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Gegenüber dem Finanzamt sind sie so eingestuft, als wären sie Alleinstehende. Wenn beide jedoch immer gleich viel Verdienen, hält sich der steuerliche Nachteil in Grenzen.

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Im Todesfall eines Partners wird der andere wie ein Fremder behandelt
Nach dem Tod des Partners sind Überlebende nicht durch eine Witwen- oder Witwerrente abgesichert, denn diese Rentenleistung steht nur Verheirateten zu. Dies kann zum Beispiel für Frauen, die Jahrzehnte mit ihrem Partner zusammengelebt haben und wegen der Kinder beruflich zurückgesteckt haben schwierig werden. Wenn man dann auch noch ausziehen muss, weil der Mann allein im Mietvertrag oder im Grundbuch steht, hat ein spätestens jetzt ein Problem. Wenn man sich als Paar entschließt zu heiraten, damit der Hinterbliebene versorgt ist, dann ist der Zeitpunkt der Eheschließung wichtig. Wenn die Ehe kurz vor dem Tod eines Partners eingegangen wird, reicht dies für einen Rentenbezug nicht mehr aus. Der Gang zum Standesamt muss mindestens ein Jahr vor dem Todesfall passiert sein.

Wie Fremde beim Erben, denn es gibt keine gesetzliche Erbfolge
Wer in einer wilden Ehe lebt blendet oft aus, dass es keine gesetzliche Erbfolge gibt. Denn wenn der Partner stirbt, kann der Überlebende der Partnerschaft keinerlei Erbansprüche anmelden. Nur die Kinder können erben, der Lebensgefährte geht dagegen leer aus. Wenn kein kein Nachwuchs vorhanden ist, erben die Eltern, wenn sie noch leben. Sollten die Eltern nicht mehr leben, erben andere Verwandte. So kann selbst eine Cousine oder Cousin Miteigentümer des gemeinsamen Hauses werden. Nachteile lassen sich deshalb nur mit einem Testament vermeiden. Allerdings muss man beachten, dass ein gemeinschaftlicher letzter Wille in wilden Ehe nicht möglich ist. Ein jeweils eigenes Testament ist möglich, aber nicht optimal, denn es kann einseitig widerrufen werden. Deshalb ist eine gemeinsame Verfügung im Rahmen eines Erbvertrags die bessere Wahl. Dass das Finanzamt Unverheiratete wie Fremde behandelt, kann aber auch diese Vorsorge nicht ändern. Während ihnen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zusteht, können Eheleute bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben oder als Schenkung erhalten.

Was passiert im Trennungsfall
Gesetzliche Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich gibt es nur für Eheleute, die auseinandergehen. Dagegen stehen Unverheiratete bei einer Trennung schnell mit leeren Händen da. Hier muss dann jeder alleine für seine Altersversorgung aufkommen. Nur wer die gemeinsamen Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Weder die persönliche Arbeitsleistung noch Geld, das in die gemeinsame Beziehung floss, können vergütet, bzw. zurückgefordert werden. Investiert ist investiert, geschenkt bleibt geschenkt. Daher gilt es zu bedenken: Je mehr die Partner getrennt anschaffen und bezahlen, umso einfacher ist es, die Vermögenswerte im Trennungsfall wieder auseinander zu nehmen.

Entwicklung Steuerzahlergedenktag

Beim Immobilienkauf in wilder Ehe gilt es sich abzusichern
Wenn man als unverheiratetes Paar eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte, muss man besonders aufpassen. Beide Partner sollten sich gemäß ihrer finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen. Werden beide zu gleichen Teilen Miteigentümer, müssen beide auch für die Schulden gerade stehen. Sollte im Extremfall die Immobilie versteigert werden, dann müssen beide ausziehen. Zieht ein Partner nachträglich ein und hilft beim Abtragen des Darlehens mit, kann zu seiner Absicherung ein Miteigentumsanteil auf ihn übertragen oder ein Mitbenutzungsrecht im Grundbuch eingetragen werden.

Nur gegenseitige Vollmachten sind sinnvoll
Von gemeinsamen Kreditverträgen oder gegenseitigen Bürgschaften sollten unverheiratete Paare die Finger lassen. Sonst müssen sie dafür noch einstehen, auch wenn die Beziehung längst gescheitert ist. Wichtig sind Regelungen für Notfälle jeder Art: Nur über gegenseitige Vollmachten werden unverheiratete Lebenspartner im Ernstfall handlungsfähig.

Nur Verträge helfen weiter
Deshalb sollten sich unverheiratete Paare über die Fallstricke im klaren sein, für Notfälle vorsorgen und sich möglichst über einen Partnerschaftsvertrag gegenseitig absichern. In diesem kann dann festgeschrieben werden, wer wie viel Geld in die Partnerschaft einbringt, wer gemeinsame Kredite zurückzahlt, wie Hausrat und Vermögen bei Trennung oder Tod verteilt werden, wie es um Unterhalt oder das Sorgerecht für Kinder steht.

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