Ein Nummernschild dient für zwei Fahrzeuge

Zum 1. Juli 2012 ist die abwechselnde Nutzung von zwei privaten Kraftfahrzeugen derselben EU-Fahrzeugklasse mit einem gemeinsamen Kraftfahrzeugkennzeichen, dem sogenannten Wechselkennzeichen, möglich.

Das sind die EU-Fahrzeugklassen:

  • Klasse M 1: Pkw (bis 8 Personen + Fahrer) und Wohnmobile
  • Klasse L: alle Motorräder, auch Quads und Trikes
  • Klasse O 1: Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 750 kg

Beide Fahrzeuge müssen derselben EU-Fahrzeugklasse angehören. Pkw und Wohnmobil können also eine Flotte bilden. Die Kombinationen Motorrad/Wohnmobil oder Motorrad/Pkw sind nicht möglich, da das Kennzeichenformat für beide Flottenfahrzeuge identisch sein muss.

Wechselkennzeichen können auch für Oldtimer ausgegeben werden(= historische Wechselkennzeichen). Eine Wechselkennzeichen-Flotte kann kombiniert aus Fahrzeugen mit einem historischen und einem „normalen“ Wechselkennzeichen bestehen.

Aufbau des Kraftfahrzeugkennzeichens
Ein Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Bestandteil (Wechselteil) und einer an jedem Fahrzeug fest montierten Kennzeichenkomponente (individueller Teil). Beide Komponenten müssen jeweils fest am Fahrzeug angebracht sein, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr genutzt wird.

Zulassung und Kfz-Steuer
Es gibt keine neue/eigene Versicherungsbestätigung für Wechselkennzeichen. Die Fahrzeuge einer Wechselkennzeichen-Flotte werden jeweils separat mit einer Versicherungsbestätigung für amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassen. Die Zulassung muss für beide Fahrzeuge gleichzeitig erfolgen. Auf einen Halter können mehrere Wechselkennzeichen-Flotten zugelassen werden. Steuerlich gelten keine Vergünstigungen für Wechselkennzeichen.

Kfz-Versicherungsbeitrag
Zur Einführung gibt es in der Kfz-Versicherung kaum eine Vergünstigungen für Wechselkennzeichen. Die Nutzungsintensität der einzelnen Fahrzeuge wird bereits durch die Fahrleistung berücksichtigt. War eines der Fahrzeuge bereits versichert, wird der Schadenverlauf übernommen, sonst gelten die SF-Ersteinstufungsregelungen. Zusatzleistungen wie zum Beispiel Schutzbrief, Verkehrs-Rechtsschutz oder Fahrerschutz sind für jeden Vertrag separat abzuschließen.

Flottenfahrzeug außer Betrieb
Wird ein Flottenfahrzeug außer Betrieb gesetzt, hat der Halter zwei Optionen:

  • Er kann das Wechselkennzeichen des stillgelegten Fahrzeugs für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs reservieren.
  • Er kann das verbliebene Fahrzeug weiterhin mit dem vollständigen Wechselkennzeichen als Einzelkennzeichen nutzen.

Regelungen zur Nutzung
Mit der Zuteilung der Wechselkennzeichen sind stets beide Fahrzeuge zugelassen. Es darf jeweils nur eines der Fahrzeuge einer Wechselflotte genutzt werden. Das jeweils nicht genutzte Fahrzeug ist in einem Einstellraum, zum Beispiel einer Garage, oder auf einem umfriedeten Abstellplatz, etwa einem geschlossenen Hof, abzustellen.

Wird ein Fahrzeug mit unvollständigem Wechselkennzeichen im öffentlichen Verkehr gebraucht oder abgestellt, gilt dies im Straßenverkehrsrecht als Ordnungswidrigkeit und es wird ein Bußgeld erhoben. Versicherungsvertraglich bedeutet dies eine Obliegenheitsverletzung, mit den entsprechenden Folgen, welche in den Vertragsbedingungen geregelt sind.

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